(165 )
S 1. Ehebuͤndnisse unter Juden koͤnnen in hiesigen Landen guͤltigerweise nur in Ge—
genwart des von dem Ministerio des Cultus und des oͤffentlichen Unterrichts bestellten
Oberrabbiners oder dessen Stellvertreters, welcher die dabei Statt findenden Ceremonien
leitet und die religioͤse Weihe ertheilt, abgeschlossen werden.
s8 2. Diese religiöse Weihe darf nicht ertheilt werden, wenn nicht außer Zweifel ge-
setzt ist, daß sowohl die Braut als der Bräutigam zu den im Königreiche Sachsen einhei-
mischen Juden gehören, oder, dafern nur die Braut Inländerin, der Bräutigam hinge-
gen Ausländer ist, bevor nicht von dem letztern die Zustimmung der competenten auswär-
tigen Behörde zu der beabsichtigten Verehelichung und deren Zusicherung wegen Aufnahme
der Ehefrau beigebracht worden ist.
#J# 3. Eine von inländischen Juden im Auslande oder mit einer Ausländerin, ohne
vorher dazu erlangte Genehmigung des Ministerii des Innern, geschlossene Ehe ist in Be-
zug auf das Kömgreich Sachsen ungültig.
s 4. Dem Gesuche um diese Genehmigung, welches zunächst bei dem Stadtrathe
einzureichen und durch die Kreisdirection an das Ministerium des Innern zu berichten ist,
sind jedesmal vollständige glaubhafte Nachweise über die Unbescholrenheit, sowie über die
gesammten persönlichen und Vermögensverhältnisse der Braut beizufügen.
Dresden, am 6ten Mai 1839.
Die Ministerien des Cultus und dffentlichen Unterrichts und des
Innern.
von Carlowitz. Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.
—W 50.) Verordnung
an das Appellationsgericht zu Dresden,
den Gerichtsstand in Berg-Criminalsachen betreffend;
vom 181ten Mai 1839.
Das Justizministerium genehmigt die von dem Appellationsgericht zu Dresden in dem
Vortrage vom 29sten April dieses Jahres dargelegte Ansicht, daß durch die Verordnung
vom Vien Februar 1820, den Gerichtsstand in Criminalsachen berreffend, die Competenz
277