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.M 52.) Verordnung
an die Justizbehörden,
die Notification von Gehaltsabzügen der Staatsdiener an ihre Dienst-
behörden betreffend;
vom Zten Juni 1839.
Nachdem aus Rücksichten der Disciplinaraufsicht für norhwendig erkannt worden, daß
von den Abzügen, welche Civilstaarsdiener an ihrem Gehalte in Folge executiver Verfü-
gungen oder auch der freiwilligen Abtretung zu leiden haben, die ihnen vorgesetzte Dienst-
behörde jederzeit Nachricht erhalte; so hat in jedem solchen Falle, wie hiermit verordner
wird, die Gerichrsbehörde, welche die Inhibition verfügt und den Gehaltsabzug bei der
Cassenbehörde beantraget, davon allemal die erforderliche Nachricht gleichzeieig an die dem
betreffenden Diener zunächst vorgesetzte Dienstbehörde gelangen zu lassen.
Dresden, den 31en Juni 1839.
Ministerium der Justiz.
von Koennebdvitz.
Hausmann.
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S33.) Verordnung,
den zu den Vocationen der Geistlichen und Schullehrer zu verwendenden
Stempel betreffend;
vom 10ten Mai 1839.
Auf den, Allerhoͤchsten Orts genehmigten Antrag der Stände in der Beilage E. zu der
das Parochialgesetz betreffenden Schrift vom 2ten December 1837 wird von den unter-
zeichneten Ministerien rücksichtlich des zu den Vocarionen der Geistlichen und Schullehrer
zu verwendenden Stempelbetrages hierdurch festgesetzt:
4) Die mit Rücksicht auf den Dienstgenuß zu erhebende Stempelgebühr soll bestehen
bei einem Diensteinkommen von