Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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IV. Dieselben Vorschriften sind bei Entscheidungen in höherer Instanz über Rechts- 
mittel gegen frühere Erkenntnisse in Anwendung zu bringen, wenn auch das frühere Er- 
kenntniß auf eine höhere Strafe gesprochen hat. 
V. Bei Moderation der von den Untersuchungsgerichten liquidirten Unkosten ist auf 
die bezeichnetre Grenzlinie der geringfügigen Rügen= und Denunciationssachen ebenfalls Rück- 
sicht zu nehmen. 
Dresden, den 6ten Juni 1839. 
Ministerium der JIustiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
W 56.) Verordnung, 
die mit der Fürstlichen Regierung jungerer Linie Reuß von Plauen verein- 
barten Ergänzungen und Erläuterungen zu der Convention wegen wechsel- 
seitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabunden betreffend; 
vom 15ten Juni 1839. 
N die Fürstliche Regierung jüngerer Linie Reuß von Plauen rücksichtlich der zwischen 
der Königlich Sächsischen und der vorgedachten Regierung wegen der wechselseitigen Ueber- 
nahme der Ausgewiesenen und Vagabunden bestehenden Convention vo. 5 den- 
jenigen Ergänzungen und auf die Anwendung der Bestimmungen § 2, a und c bezüg- 
lichen Erläukerungen beigetreken ist, welche unterm #eien November vorigen Jahres zwischen 
den Kronen Sachsen und Preußen in der nämlichen Beziehung vereinbart worden sind, 
so wird die mit Sr. Königlichen Majestär allergnädigster Genehmigung Diesseits ausge- 
fertigte, gegen eine gleichlautende Declaration der Fürstlich Reuß-Plauischen gemeinschaftlichen 
Landesreglerung zu Gera vom 30sten Mai a. c. ausgewechselce Ministerialerklärung Be- 
hufs allgemeiner Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 15ten Juni 1839. 
  
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner.
	        
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