Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen werden 
soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigne Wirthschaft gefuͤhrt hat, wo— 
bei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, 
daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf 
eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft hat; 
oder 
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Sctaate, der ihn übernehmen soll, verhei- 
rathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unrerbrechung aufgehalten har, 
wobei es dann auf Constituirung eines Domicils, Verheirathung und sonstige 
Rechtsverhältinisse nicht weiter ankommen soll. 
Endlich sind die ernannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen: 
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die Uebernahme 
angesonnen wird, der in der Convention und vorstehend aufgestellten Kennzeichen der Ver- 
pflichtung ungeachtet, bei der darüber Statt findenden Correspondenz sich nicht vereinigen, 
und ist die dießfällige Differenz derselben auch im diplomarischen Wege nicht zu beseitigen 
gewesen; so wollen beide contrahirende Theile den Srreikfall zur compromissarischen Ent- 
scheidung eines solchen drirten deutschen Bundesstaates Kellen, welcher sich mir beiden con- 
trahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Ver- 
tragsverhälenissen befindet. 
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundesregierung 
bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewie- 
senen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hart jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine 
Darstellung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichtlich miczu- 
theilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiederichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von keinem Theile 
eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Scaar, in dessen Gebiere das auszuwei- 
sende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe 
in seinem Gebiete zu behalten. 
Dresden, den 5ten Juni 1839. 
Konigl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Zeschau.
	        
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