Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Behufs der nach § 5 des Vertheilungs= und Verwendungsplanes zu bewirken gewese- 
nen Bertheiligung der Kirchengemeinden mice dem Ueberreste der Enrschädigungsrenten sind 
im Allgemeinen die Zesulkate der im Jahre 1834 geferrigten Bevölkerungslisten zum Grund 
gelegt worden, so, daß die Gesammtsumme aller dabei zu berücksichrigenden Consumenten 
den Nenner, die Zahl der bei jeder einzelnen Gemeinde in Frage kommenden Consumeneen 
aber den Zähler zu dem Bruchtheile abgegeben har, welcher die einzelnen Ankheile von der zu 
vertheilenden Summe bezeichnet. Do jedoch diese Ancheile erst dann definiriv bestimmt wer- 
den können, wenn die Entschädigungerente für die Personal= und Gewerbesteuer völlig regu- 
lirt sein wird, was nach Abschnite III, § 14 des Erläuterungerecesses erst nach dem Jahre 
1839 möglich ist; so ist die Einrichtung getroffen worden, daß bis dahin der den Kirchen- 
gemeinden zukommende Ueberschuß alljährlich besonders vertheilt werde, wonach die erste Ver- 
theilung auf das Jahr 1836 mite 29000 Thlre. —. — geschehen ist. Die späeern 
Vertheilungen werden in gleicher Maaße erfolgen und es wird hierbei überhaupt, im Ein- 
verständnisse mit dem Hause Schönburg, der Grundsatz festgehalten, daß mit jenen Geldern 
vornehmlich die Kirchen zu bekheiligen seien, eine Uebertragung des Schulgeldes oder der 
Schulcassen durch diese Gelder zu Gunsten der Gemeindeglieder aber nur dann erst Statt 
finden dürfe, wenn der Bestand des eignen Vermögens einer Kücche so boch sei, daß nicht 
der ganze Betrag der nach § 5 des Vertheflungs= und Verwendungspianes auf sie fallen- 
den NRente zu Bestreilung aller sowohl laufenden, als auch, z. B. wegen Neubauten, dann 
und wann vorkommenden außerordentlichen Lasten, welche gesetzlich aus dem Kirchenvermö- 
gen zu bestreiten sind, darauf verwendet werden könne. Den Gemeinden aber ist ein be- 
sonderer Antheil von den mehrgedachten Geldern nicht zugestanden worden, da ihnen die 
Verwendung derselben zu den Kirchen und resp. Schulbedürfnissen mittelbar ohnehin zu 
Gute geht. 
Oresden, am Sten August 1839. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn.
	        
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