Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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fuͤr das ganze Geschirr gedungen zu sein, in drei auf einander folgenden Wochen, an dem 
naͤmlichen Wochentage, von dem naͤmlichen Abfahrtsorte ab, nach dem naͤmlichen Bestim- 
mungsorte, Personen befoͤrdert hat. 
Auch kann im Inlande wohnenden Lohnfuhrleuten auf Ansuchen von dem obigen Ver— 
bote Dispensation ertheilt werden. 
8 4. Diese Dispensation ist bei dem Oberpostamte zu teipzig nachzusuchen, und zwar 
unter genauer Angabe der Orte, von wo ab und wohin gefahren werden soll, der Anzahl 
der woͤchentlichen Fahrten, der Tage und Stunden der Abfahrt und Ankunft an dem Be- 
stimmungsorte, ingleichen der Wagen, der Bespannung und der Zeit, auf welche die Dis- 
pensation erbeten wird. 
Gür den Fall, daß bei längeren, regelmäßig zurückzulegenden Touren unterwegs über- 
nachtec werden soll, ist auch der Ort des Nachtquartiers mit anzugeben. 
§ 5. Dem Oberpostamte steht frei, die Genehmigung, sowohl überhaupe, als insbe- 
sondere hinsichtlich der für die Fahrt gewählten Tage und Stunden, zu verweigern, wobei 
dasselbe vorzugsweise darauf Bedacht zu nehmen har, daß nicht durch verschiedene, in ein- 
ander greifende Fahrgelegenheiten, das Verbor des Pferdewechsels umgangen, oder gleichzel- 
tigen Fahrpostcoursen eine zu fühlbare Beeinträchtigung zugefügk werde. 
§ 6. Anträge von Personen, welche niche selbst Pferde besitzen, und das Lohnkutscher- 
gewerbe unter Entrichtung von Gewerbesteuer nicht regelmäßig verrichten, sind, eben so wie 
Gesuche von Compagnieschaften und Actienvereinen, unbedingt zurückzuweisen. 
§ 7. Der, die Dispensation Nachsuchende erhält einen von dem Oberpostamte auszu- 
fertigenden, längstens auf ein Jahr, nie unter drei Monate, auch lediglich für die Person 
oder dessen Dienstleute, lautenden Erlaubnißschein, für welchen die in der Anlage O an- 
— gegebene Concessionsgebuͤhr zu entrichten ist. 
§ 8. Nur nach Empfang des auszufertigenden Erlaubnißscheins ist dem Inhaber 
das Beginnen der regelmäßigen Fahrten und deren öffentliche Bekanntmachung geftarket. 
Wer dieß früher unternimmc, verfällt in die 8 17 der Bekanntmachung vom 12ten 
November 1828 festgesetzte Strafe von Zehn Thalern —. — auch dann, wenn ihm spä- 
terhin die Dispensation ertheilt wird. 
Wer es dagegen unterläße, den gelösten Erlaubnißschein zu seiner Legitimation bei sich 
zu führen, over dem Geschirrführer mitzugeben, wird in eine Ordnungsstrafe von Zwei Tha- 
lern —= —. genommen. 
§ 9. Wes sich eines auf den Namen eines andern Lohnfuhrmanns laurenden Erlaub= 
nißscheins bedient, oder wer den ihm ertheilten dergleichen Schein an einen andern Kohn- 
fubrmann, oder an dessen Dienstleute verborgt, verschenke, verkauft, vermiether, oder sonft 
überläßt, oder wer den Bestimmungen des ertheilten Erlaubnißscheins in allen oder einem
	        
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