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3.) Verordnung,
die Erledigung einiger Zweifel über die Competenz der Justiz" und Verwal-
tungsbehörden in Beziehung auf mehrere Bestimmungen des Criminal=
gesetzbuchs betreffend;
vom lsten Juli 1839.
De- Ministerien der Justiz und des Innern haben Sich, zu Beseitigung verschiedentlich
vorgekommener Zweifel über die Competenz der Justiz= oder Verwalrungsbehörden bei ei-
nigen Bestimmungen des unterm 30sten März 1838 publieirten Criminalgesetzbuchs für
das Königreich Sachsen, über die nachstehenden Grundsätze vereinigt, und, daß selbige in
den einschlagenden Fällen von den Behörden zur Richtschnur genommen werden mögen,
für angemessen befunden.
I. Das in Art. 267 des Criminalgesetzbuchs erwähnte Vergehen der Anmaaßung
der Verrichtungen eines Sachwalters, ohne die dazu erforderliche Berechtigung durch die
Staatsbehörde, betreffend, so haben die Verwaltungsbehörden, wenn ihnen dergleichen
Schriften vorkommen, welche von Personen gefertige sind, denen die tegitimation zur juri-
stischen Praxis abgeht, mit Rücksiche auf den Gegenstand derselben, sowie darauf, ob zu
dessen Behandlung und Darstellung Rechtskennenisse erforderlich selen, ingleichen auf die
Abfassung und Schreibart der Eingabe pflichtmäßig zu beurtheilen, ob die letztere für zu-
lässig, oder als eine unbefugte Einmischung in das Geschäfte der juristischen Praxis , oder
die gebrauchte Schreibart als unfertig und ahndungswuͤrdig uͤberhaupt anzusehen sei? Be—
jahenden Falls ist das nach Art. 267 einzuleitende untersuchungsmaͤßige Verfahren gegen
den Verfertiger und dessen Bestrafung der competenten Justizbehoͤrde zu uͤberlassen.
II. So viel die in demselben Art. 267 erwähnte unbefugte Ausübung der Werrich-
kungen eines Arzees, Wundarzkes oder einer Hebamme betrifft, so gehört die Untersuchung
und Bestrafung
a) aller in dem gedachten Artikel verpönter Medicinalpolizeivergehungen, insoweit da-
bei ein culposes Verbrechen gegen teben und Gesundheit eines Menschen concurrirt, vor
die Justizbehörden.
b) Ebenso sind die Justizbehörden bei dem Vergehen der eigentlichen Medicasterei
und Quacksalberei, d. h. der völlig unbefugren Ausübung der JFunction eines Arzkes, Wund-
arztes, oder einer Hebamme, sowie der Bereitung und Ausgabe von Medicamenten Seiten
solcher Personen, welche weder zu dem einen noch zu dem andern berechrige, sondern rück-
sichtlich aller jener Verrichtungen als Pfuscher zu betrachten sind, competenr.
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