Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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die aus der Beilage A. ersichtliche „allgemeine Münz-Convention“ 
vom 30sten Juli vorigen Jahres., 
nächstdem aber zwischen den Bevollmächrigten der nach dieser Convention zum Vierzehn- 
thalerfuße sich bekennenden Staaten, vorbehältlich einer künftig nach Befinden zu tref- 
fenden umfassenderen Vereinbarung, zu vorläufiger Feststellung verschiedener Puncte, welche 
die nähere Charackeristik des nurerwähnten Müunzfußes und des darauf beruhenden Münz- 
systems bezwecken, 
die unter B. angefügte „besondere prokokollarische Uebereinkunft“ 
vom nämlichen Tage, « 
und zwar die Erstere unter Vorbehalt der Ratification, die Letztere mit der Bestim— 
mung, daß selbige durch die Ratification der Erstern als mitratifieirt anzusehen sei, 
abgeschlossen worden ist. 
Nachdem nun diese Ratisication Unsrerseits unterm 27sten September vorigen Jah— 
res ertheilt worden, und die gewöhnliche Auswechslung der Ratiffcationsurkunden am 
yten dieses Monats allhier zu Dresden erfolge ist, so wird Solches zu Jedermanns 
Nachachtung andurch bekannt gemacht, zugleich aber annoch hiermit zur allgemeinen 
Kenneniß gebracht, daß die, durch art. 13 unter c der allgemeinen Münz-Convenrion, 
wegen der Scheidemünze festgesetzte Einwechslungsverbindlichkeit, in Beziehung auf die 
bierländischen 1/18 Thaler= oder Sechspfennigstücke — in Folge besonderer hierüber ge- 
troffener Vereinigung — für jetzt lediglich auf den Fall einzuschränken ist, wenn die 
Umwechslung von Einer der mitcontrahirenden Regierungen begehrt wird. 
Im Uebrigen bleiben die, zu Ausführung der hiernach getroffenen Bertragsbestim- 
mungen, im Wege der Gesetzgebung oder sonst erforderlich werdenden Anordnungen der 
weitern Entschließung vorbehalten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 10ten Januar 1839. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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