Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(216 ) 
Sweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr 
einer Abgabe unterworfen find. 
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler im 14 Thalerfuß, oder zwei und 
funfzig und ein halber Kreuzer im 241 Guldenfuß vom Centner Bruttogewicht wird in der 
Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im tande, noch 
auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Auenahmen hiervon ereken bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vor- 
bergehenden (erste Abeheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich: 
a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als einem halben Thaler oder 
zwei und funfzig und einem halben Kreuzer vom Cenener unterworfen, 
oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben 
werden: «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.