Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach: 
Höchst-Ihren Geheimen tegations-Rath Ottokar Thon, Ritter des Großherzog- 
lich Sächsischen Haus-Ordens vom weißen Falken, des Königlich Preußischen rothen 
Adler-Ordens dricter Klasse, des Civil-Verdienst-Ordens der Königl. Bayerischen 
Krone und des Königlich Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens und Kommandeur 
zweiter Klasse des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens vom goldnen 45wen; 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchst-Ihren Regierungs-Rath und Dirigencen des Finanzsenats der Landeeregie- 
rung Ludwig Blomeyer, Inhaber des dem Herzoglich Sachsen-Ernestinischen 
Haus-Orden affiliirten Verdienstkreuzes; 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Alcenburg: 
Höchst-Ihren Regierungs= und Obersteuer-Rarh Karl Geurebrück, Ritker des 
Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus-Ordens und des Königlich Preußischen 
rothen Adler-Ordens dritter Klasse; 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg und Gorha: 
Höchst-Ihren Cammer-Rarth Julius Gelbke, Inhaber des dem Herzoglich 
Sachsen-Ernestinischen Haus-Orden affiliirten Verdienstkreuzes und Ritter des 
Königlich Preutzischen rorhen Adler-Ordens vierter Klasse; 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau: 
Höchst-Ihren Zoll-Directions -Rarh Philipp Scholz; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadr und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen kegations-Rarh Ortokar Thon; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älkerer Linie: 
Höôchst= Ihren Regieungs= und Consistorial-Rath Ludwig Freiherrn von 
Mannsbach: 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Schleitz und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-bKobenstein und Ebersdorf: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Legarions-Rath Otrokar Thon; 
Der Senat der freien Stadt Frankfure: 
den Schöffen und Senator Conrad Adolph Bansaz 
von welchen Bevollmächtigken, untker dem Vorbehalte der Rarification, folgender Vererag 
abgeschlossen worden ist: 
Art. 1. Als Grundlage des gesammten Münzwesens in den tanden der hohen 
contrahirenden Theile soll in allen Münzstärten einerlei Münzmark angewendet werden, 
deren Gewicht, mit dem Gewichte der in dem Königreiche Preußen und den süddeurschen 
Scaaten des Zoll= und Handelsvereins bereics bestehenden Mark übereinstimmend, auf 
233,855 Gramme festgesetzt wird. 
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