Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

1. 
(243 ) 
Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde 
zur Durchfuhr angemeldet werden. 
Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstaͤnde bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
Von Gexgenstaͤnden, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingange 
oder Ausgange, oder in beiden Faͤllen zusammengenommen, mit weniger als 1 Thaler 
oder 524 Kreuzer vom Centner, oder nach Maaß oder Stuͤckzahl belegt sind, ist in 
der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs- und Ausgangsabgaben 
zu entrichten. 
Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zu- 
sammen, 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Cenrner erreichen oder übersteigen, wird 
in der Regel nur jener Satz von 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Centner, ingleichen 
für Vieh, und zwar: vom Stück: 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eteell. 11 Rehlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
fb) -Ochsen und Stieren „ 1 1. 45 
c) = Kühen und Rinden 1 -5 — 521 
d) -Schweinen und Schaafoiiiie;;; ! — 17-D 
als Durchgangsabgabe enrrichtet. 
Für den Transic auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms- 
weise höhere oder geringere Sätze festgestellt. « 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Absch nitk. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu- 
Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein= und über irgend welchen 
Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche 
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts
	        
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