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sischen Salzadministration, von der Preuhischen
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9. Von Heringen (25, 1 · r · · sit-so 0 · · 4 · · ·"“ 8 "# 35
10)
Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch die Odermündun- (lo
gen ein= und über Neu-Berun ausgehenden Heringen erhoben.
10. Von Weizen und andern unter No. 11 nicht besonders genannten Getreidearten, desgl.
von Huͤlsenfruͤchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und
dem Niemen eingehend und durch die Haͤfen von Danzig und Memel, auch durch
Elbing und Koͤnigsberg uͤber Pillau ausgehend, vom Preußischen Scheffel 3 Silbergr.
11. Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und über
die vorgenannten Haͤfen ausgehend, vom Preußischen Scheffel .. .. 2Silbergr.
II. Abschnitt.
Von nachbenannten Gegenstaͤnden, wenn sie
A. durch die Odermuͤndungen oder uͤber die noͤrdliche Grenzlinie zwischen der Oder und
dem Rhein, diesen Strom ausgenommen, eingehen und uͤber die Grenzlinie zwi-
schen Neu-Berun in Schlesien und Schärding am Thurm in Bayern, beide eben-
genannte Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder umgekehrt; ferner wenn sie
B. auf der linken Rheinseite landwärts ein= und auf der rechten Rheinseite ohne Ueber-
schreitung der Oder wieder ausgehen; desgleichen wenn sie
C. auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnite I. gedachten Straßen=
züge) ein= und mit Ueberschreitung des Rheins wieder ausgehen,
wird erhoben:
Vom Cemner
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II, Art. 2, c), neuen n½
Kleidern (18), teder und tederarbeiten (21), Wolle und wollenen
Garnen und Waaren (4109„ ... 1 I4J
Anmerk. Wenn diese Waaren auf den in den folgenden Abschnitten genannten EStraßen durchgeführt wer-
den, so wird von denselben nur die dort bestimmte geringere Durchgangsabgabe erhoben.
III. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten Stras-
sen wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den beim Ein= und Ausgang
böher belegten Gegenständen nur erhoben wird:
1. Von Wgaren, welche
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