Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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lung machen. Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der Einen oder der An- 
dern der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmätigen 
Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichfeir, 
entweder sofort, oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung, sämmtliche 
von ihr geprägee Vereinsmünzen desjenigen Jahrgangs, welchem die fehlerhafte Ausmun- 
zung angehörk, wieder einzuziehen. 
Art. 14. Sämmtliche contrahirende Staaken verpflichken sich, ihre eignen groben 
Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegren Werth herabzusetzen, auch eine Auper- 
curssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungefrist von 
mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe offent- 
lich bekannt gemacht worden ist. Oie Feststellung des Werthsverhältnisses, nach welchem 
zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen tandesmünzfuße (Art. 3) die Münzen des 
bisherigen tandesmünzfußes eingelöst, oder in Umlauf gelassen werden sellen, bleibt jedoch 
einer jeden betheiligten Regierung vorbehalken. 
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die Eingangs gedachten Münzen, 
einschlieslich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer 
Circulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukom- 
menden Metallwerths erlitten haben, allmählich zum Einschmelzen einzuziehen, und derglei- 
chen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, sters für voll 
du demsenigen Werehe, zu welchem sie, nach der von ihm getroffenen Bestimmung, gegen- 
wärtig im Umlaufe sind, oder künftig werden in Umlauf gesetzt werden, bei allen seinen 
Cassen anzunehmen. 
Art. 12. Ese bleibt vorbehalten, zu JZahlungen im kleinen Verkehre und zur Aus- 
gleichung, kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuße, als dem Landesmünzfuße (Art. 2 
und 3), in einem dem teßrern entsprechenden Nennwerthe, als Scheidemünze prägen zu 
lassen. Sämmtliche conkrahirende Staaten verpflichten sich aber, nicht mehr Scheide- 
münze in Umlauf zu setzen, als zu obigem Zweck für das Bedürfniß des eignen andes 
erforderlich ift. Sie werden auch nach Thunlichkeit darauf hinwirken, daß die gegenwär- 
tig im Umlaufe befindliche Scheidemünze auf jenes. Maaß zurückgeführt und sodann Nie— 
mand genöthigt werde, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze 
CArt. 5) erreicht, in Scheidemene anzunehmen. 
Art. 13. Jeder contrahirende Seaat macht sich ferner verbindlich: 
a) seine eigne Silberscheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth herunter zu 
setzen, auch eine Außercurssetzung derselben nur dann eintreken zu lassen, wenn eine 
Einlösungefrist von mindestens vier Wochen festgesetzt, und wenigstens drei Monate 
vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist, 
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeut- 
lich geworden ist, nach demjenigen Werche, zu welchem sie nach der von ihm getrof-
	        
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