Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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fenen Bestimmung gegenwärtig im Umlaufe ist, oder künftig wird in Umlauf ge- 
setze werden, allmählich zum Einschmelzen einzuziehen, auch nach dem nehmlichen 
Werthe 
I) seine Silberscheidemünze aller Art in näher zu bezeichnenden Cassen auf Verlangen, 
gegen grobe in seinen Landen cursfähige Münze, umzuwechseln. Die zum Umwech- 
seln bestimmte Summe darf jedoch nicht unter Einhundert Thalern, beziehungsweise 
Einhundert Gulden, betragen. "4 
Art. 14. Durch gegenwärtigen Vertrag soll an den Bestimmungen der Münz-Con- 
vention d. d. München den 25. August 1837 und der besondern Uebereinkunft über die 
Scheidemünze von demselben Datum nichts geändert werden. 
Art. 15. Die contrahirenden Skaaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche 
zur Ordnung des Münzwesens im Sinne der gegenwärtigen Convention ergehen werden, 
ingleichen die zu deren Ausführung unter Einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommen- 
den Vereinbarungen sich einander mittheilen. 
Art. 16. Sämmmliche Regierungen sichern sich gegenseitig zu, der Begehung von 
Münzverbrechen, es mögen solche gegen den eignen Staat oder gegen einen andern Ver- 
einsstaat gerichtet sein, auf das Nachdrücklichste entgegen zu wirken, zu dem Ende alle 
gesetzlichen Mittel in Anwendung zu bringen, welche zur Verhütung, Endtdeckung und 
Bestrafung derartiger Verbrechen dienen können, auch in dem Falle, wo dabei das Interesse 
einer andern Vereinsregierung becheilige ist, die tetztere von den gemgcheen Enddeckungen 
und von dem Ergebnisse der geführten Untersuchungen ungesäume zu benachrichtigen. 
Art. 17. Für den Fall, daß andere deutsche Staaren der gegenwärtigen Münz- 
Convention beizutreren wünschen, erklären die contrahirenden Regierungen sich bereit, die- 
sem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben. 
Art. 18. Die Dauer der gegenwärtigen, vom Tage der Auswechselung der Rari- 
ficationen an in Krafe tretenden, Uebereinkunft wird bis zum Schlusse des Jahres 1858 
festgesetzt, und soll dieselbe alsdann, insofern der Rücktritt von der einen oder der andern 
Seite nicht erklärt, oder eine anderweile Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, 
stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Es ist aber ein solcher Rückeritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung 
ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der auedrücklich festgesetzten oder still- 
schweigend verlängerten Vertragsdauer den übrigen mitconerahirenden Regierungen bekanm 
gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsskaaren unverweilt weitere Ver- 
handlung einzutreten hat, um nach Befinden die Veranlassung der erfolgten Rücktrittser- 
klärung und somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Er- 
ledigung bringen zu können.
	        
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