Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Gegenstandes, wie z. B. in Ansehung des Brennholzes, welches jedes Mal zu Michaelis 
gefordert werden kann, eine Ausnahme begruͤndet. 
26.) Wird bei Vorbehalt des Auszugs der Grundstuͤcksbesitzer zu gewissen Handlungen 
verpflichtet, es moͤgen dieselben in einer blosen Verrichtung bestehen — als z. B. in Be— 
arbeitung eines Stuͤckes Feld, Backen des Auszugsgetreides, Waschen der Waͤsche u. s. w. — 
oder zugleich mit Verabreichung eines Gegenstandes verbunden sein — als z. B. Bekös- 
tigung des Auszuͤglers, Besaͤung des Auszugsfeldes mit dazu zu gebendem Saamen, — 
so bestimmt sich der Zeitpunkt, wenn die teiskung gefordere werden kann, in jedem einzel- 
nen Falle nach derjenigen Zeit, zu welcher der Besitzer des verpflichteten Grundstücks in 
seiner eignen Wirthschafe Verrichtungen gleicher Arc vorzunehmen pflegk, oder wenn dieses 
überhaupe niche der Fall sein sollte, nach dem wirthschaftlichen Ermessen der Ortsgerichts- 
personen. « 
2«7.),WetmdieberechtigkePerfonindem-mitdemAuszugebeschwertenGrundsiücke 
oder in einem dabei befindlichen Auszugshause wohnt — als wovon das Gegentheil, 
wenn ein Auszuͤgler sich die Wohnung vorbehalten hat, nicht zu präsumiren ist, — so be- 
darf es nach Eintritt der Berfallzeit niche erst einer besondern Mahnung des Verpflich- 
teten, sondern dieser hat von selbst die fällige Natural= oder Geldabgabe dem Auszügler 
zuzustellen und die fällige Leistung zu verrichten; insoweir nicht letzteres etwa noch von 
einer eignen Handlung des Auszüglers abhänge, als z. B. das Besäen des Auzzugsfeldes, 
wenn der Berechtigte den Saamen dazu selbst zu geben har. 
28.) Hält sich die Auszugsperson außerhalb des Grundstücks auf, von welchem sie den 
Auszug zu beziehen hat, so ist der Besitzer dieses Grundstücks keineswegs verbunden, den 
Gegenstand der teistung der berechtigten Person in deren Wohnung, diese mag in dem- 
selben oder in einem andern Orte sein, zu liefern, oder die in Handlungen bestehenden teis- 
tungen, als z. B. die Holz= und Mehlfuhren, das Brodbacken, das Holzmachen und 
dergl. in oder nach der andern Wohnung zu bewerkstelligen. 
Um in einem solchen Falle den Auszugspflichtigen in Verzug zu setzen, muß sich der 
Berechtigte zur gehörigen Zeit in Person oder durch einen gegen den Berpflichteten schriftlich 
oder mündlich legitimirten Beauftragken, in dem belastecen Grundstücke melden, um das 
ihm. Gebührende in Empfang zu nehmen. 
Hinsichtlich der Früchte, deren tieferungszeit sich nach der Erndte, dem Ausdrusche 
u. s. w# richret, hat aber der Auszugsträger dem außerhalb des verpflichteren Grundskücks, 
jedoch in derselben Ortschaft wohnenden Auszügler, oder wenn ssch selbiger anderswo auf- 
bält, dem dießfalls vom tetztern an dem Orte, wo das Grundstäck liege, schriftlich oder 
mündlich zu bestellenden und dem Verpflichteten zur erforderlichen Zeit bekannt zu machen- 
den Bevollmächtigken, anzuzeigen, zu welcher Zeit die Einerndtung, der Ausdrusch u. (. 
w. erfolge oder bevorstehe.
	        
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