Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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contrahirenden Theilen wegen der Uebernahme von Ausgewiesenen in denselben Verrrage- 
verhältnissen befindet, oder, wenn kein solcher vorhanden ist, oder die Entscheidung über- 
nehmen will, irgend eines andern, bei dem Streitfalle nicht betheiligten Bundesstaates 
stellen. Die Wahl der um Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundesregie- 
rung bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, welcher zur Uebernahme des 
Auszuweisenden verpflichtet werden soll. An diese dritte Regierung har jede der betheilig- 
ten Regierungen nur eine Darstellung der Sachlage, von welcher der andern Regierung 
eine Abschrift nachrichtlich mitzurheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. Gegen die com- 
promissarische Entscheidung ist von keinem Theile eine weicere Einwendung zulässig. Bis 
dieselbe erfolgt, hat derjenige Staat, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum beim 
Entstehen der Differenz sich befand, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebieke zu behalten. 
8 9. Denzjenigen Individuen, welche der eine contrahirende Staat auszuweisen beab- 
sichtigt, die aber der andere contrahirende Staat nach den in gegenwärtiger Uebereinkunft 
festgestellten Grundsätzen aufzunehmen, nicht die Pflicht har, ist der letzte den Einrrite in 
sein Gebiet zu gestatten nicht schuldig, außer wenn durch Urkunden völlig überzeugend dar- 
getban wird, daß der Auszuweisende einem drieren Sraare, in welchen derselbe nicht wohl 
anders als durch das Gebier des mitcontrahirenden Staals geführr werden oder gelangen 
kann, angehöre und von demselben werde aufgenommen werden. 
§ 10. Sämmtlichen Polizeibehörden der beiden contrahirenden Staaten wird zur 
strengsten Pflicht gemacht, die Absendung eines Auszuweisenden in das Gebiet des andern 
contrahirenden Staats nie blos auf die eignen Angaben des Auszuweisenden über das Ver- 
häleniß, auf welches die Uebernahmeverbindlichkeit nach den Bestimmungen dieses Vertra- 
ges gegründet wird, zu veranlassen, sondern, wenn jenes Verhäleniß nicht aus völlig glaub- 
haften Urkunden hervorgeht, zuvor die Richrigkeit desselben sorgfältig und insbesondere durch 
Erkundigung bei der zuständigen Behörde des Staats, dem die Aufnahme angesonnen 
wird, zu ermitteln. 
§ 41. Sollee ein Auszuweisender, welcher von den Behörden des einen contrahiren- 
den Staats den Behörden des andern Contrahenten zur Weiterschaffung in einen dritten 
Staat nach den Bestimmungen des § 9 zugeführt ist, von diesem letzten nicht angenom- 
men werden, so kann derselbe in den Staat, der ihn ausgewiesen hat, zurückgebracht 
werden. 
§ 12. Den Provincialregierungsbehörden beider contrahirenden Scaaten bleibt über- 
lassen, nähere Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte und der 
Uebernahmeorte zu ktreffen. 
„ § 13. Oie Ueberweisung des Auszuweisenden soll, in der Regel, vermirtelst Trans- 
ports und Abgabe desselben an die Polizeibehörde desjenigen Orts, wo der Transport als
	        
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