Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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weisende Individuum beim Enestehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, das- 
selbe in seinem Gebiete zu behalten. 
Dresden, den 1 Sten October 1839. 
Königl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
(gez.) von Zeschau. 
V 85.) Verordnung, 
die Gewerbe= und Personalsteuerrevisson für das Jahr 1840 betreffend; 
vom 1Asten November 1839. 
De gesetzlich vorgeschriebene allzährliche Revision der Gewerbe= und Personalsteuerbei- 
träge macht für das nächste Jahr 1840 wiederum die Aufstellung neuer Individualcata- 
ster für sämmrliche Orte des Inlands erforderlich, und es sind deshalb die, von den Obrigkei- 
ten zu diesem Behufe anzuferrigenden, Einwohnerverzeichnisse innerhalb der vorgeschriebenen 
Fristen, nämlich: 
bei Orten des platten Landes späkestens am 1 5ten Januar, 
bei kleinen und Mittelstädten spätestens am 21 sten Januar, 
bei großen Städten spätestens am 31sten Januar 1840, 
an die Districtscommissionen abzugeben. 
Da diese Werzeichnisse die nächste Grundlage der Abschätzung und Besteuerung bilden 
und die Herstellung möglichster Gleichmäßigkeit hierbei von deren Richtigkeit und Vollftän= 
digkeit wesentlich bedingt ist; so erwartet das Finanzministerium, daß die Obrigkeicen deren 
Zusammenstellung und Prüfung mit aller Sorgfalt bewirken und der deshalb unterm 
Lsen October 1836 mittelst besondern Abdrucks ertheilten Anweisung allenrhalben Genüge 
leisten, insbesondere aber das dringend zu beschleunigende Revisionsgeschäft nicht durch ver- 
spätete Abgabe der Einwohnerverzeichnisse aufhalten und zu der durch vorgedachten Erlaß 
vom 290st#en October 1836, § 26 für derartige Versäumnisse angedrohren, unnachsichtlich 
eintretenden Abndung Veranlassung geben werden. 
Dresden, am 1 sten November 1839. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
  
Schnabel. 
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Letzte Absenung: am 12ten November 1839.
	        
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