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ten= Convention vomen e## 1820 und den dazu unterm :3 November 1838 ver-
einbarten Erläuterungen und Ergänzungen beitreten zu wollen, die Abschließung eines hierauf
bezüglichen Seaatsvertrags zu genehmigen Allergnädigst geruher, und es wird nunmehr die
hierauf beim Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten ausgefertigee, gegen eine im We-
sentlichen gleichlaukende Declaration der Herzoglich Anhaltischen Landesregierung vom öten
jetzigen Monaks ausgewechselte Oiesseitige Ministerialerklärung vom 26sten ejusd. m. nach-
stehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auch dabei an Alle, die es angeher, verordner,
daß dem Inhalte in vorkommenden Fällen gebührend nachzugehen sei.
Dresden, am 1 sten November 1839.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Seelzuer.
Zoischen der Königlich Sächsischen Regierung einerseits und der Herzoglich Anhalt-Bern-
burgischen Regierung andererseits ist nachstehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger Ueber-
nahme der Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen worden.
§ 1. Ese soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebier des an-
dern der beiden contrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder
ein Angehöriger desjenigen Staates ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein
Heimwesen zu suchen hat, oder doch durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines
in gerader Richtung rückwärts liegenden Staars, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
§ 2. Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseicig niche versagt werden darf,
find anzusehen:
a) alle diejenigen, deren Varer, oder, wenn sse außer der Ehe erzeuge wurden, deren
Mutter zur Zeit ihrer Geburte in der Eigenschafe eines Unterthans mie dem Staate
in Verbindung gestanden har, oder welche ausdrücklich zu Unterthanen aufgenommen
worden sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen worden
zu sein, oder ein anderweitiges Heimathsrecht erworben zu haben;
b) diejenigen, welche von heimathslosen Aelkern zufällig innerhalb des Scaaksgebieks ge-
boren sind, so lange sie niche in einem andern Staate das Unterrhanenreche, nach
dessen Verfassung, erworben, oder sich daselbst mie Anlegung einer Wirthschaft ver-
beirathet, oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang gewohne haben;
C) diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch das Unter-