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thanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, bingegen nach Aufgebung ihrer
vorßerigen staaksbürgerlichen Berhäitnisse, oder überhaupt als helmathslos, dadurch
in nähere Verbindung mit dem Staake gekreten ssnd, daß sie sich daselbst umer An-
legung einer Wirthschaft verheirathet haben, oder, daß ihnen während eines Zeitraums
von zehn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben.
§ 3. Wenn ein andstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Stkaare zufällig
geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdrücklich erworben, eder mie
Anlegung einer Wirchschaft sich verheirathet, oder durch zehnjährigen Aufenthale sich ein-
beimisch gemacht hat, so ist der letztere Staar, vorzugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Triffe
das auedrücklich erworbene Unterthanenrecht in dem einen Staate mit der Berheirathung
oder zehnjährigen Wohnung in einem andern Staate zusammen; so ist das erstere Ver-
bältniß entscheidend. Ist ein Heimathsloser in dem einen Staate in die Ehe gerreten, in
einem andern aber nach seiner Verheirathung, während des bestimmten Zeicraumes von
zehn Jahren gedulder worden; so muß er in dem letztern beibehalten werden.
& 4. Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den
vorstehenden Paragraphen enthalrenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Staat,
in welchem er sich befinder, ihn vorläufig beibehalten.
§ 5. Verheirarhete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate zuzuwei-
sen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführken Verhälenisse, zugehört. Wilk-
wen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre denn, daß während ih-
res Wittwenstandes eine Veränderung eingetreten sei, durch welche sie nach den Grund-
sätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft einem andern Staate zufallen.
Auch soll Wieewen, ingleichen den geschiedenen, oder von ihren Ehemännern verlasse-
nen Eheweibern die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburks= oder vorherigen Aufenthalts-
ort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren
Schließung wieder getrennt worden und kinderlos geblieben ist.
§ 6. Befinden sich unter einer heimarbelosen Familie Kinder unter vierzehn Jahren,
oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Aeltern genießen, von denselben
nicht getrennt werden können, so sind solche, ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburts-
ort in denjenigen Staat zu verweisen, welchem, bei ehelichen Kindern der Varer, oder bei
unehelichen die Mutter zugehört. Wenn aber die Murter unehelicher Kinder nicht mehr am
geben ist, und letztere bei ihrem Bater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mie
übernommen, welchem der Water zugehört.
§ 7. Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bürgerrechts
verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig geworden zu sein, so kann der
erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen.
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