Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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nach Art. 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen mehr- 
fachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Competenz des allgemeinen Con- 
cursgerichts die Prävention. — 
Der erbschaftliche Liquidationsproceß wird im Fall eines mehrfachen Gerichtsstandes 
von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßcurator in 
Antrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Concurseroͤffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschaftli— 
chen Liquidationsprocesses nur bei dem Gerichte Statt, bei welchem der letztere bereits rechts— 
haͤngig ist. 
Art. 20. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Concurs= oder Liquidations= 
proceß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermoͤgen des Gemein- 
schuldners, welches daher auf Verlangen des Concursgerichts von demjzenigen Geriche, 
wo das Bermögen sich befindet, sicher gestellt, inventirt und entweder in natura oder nach 
vorgängiger Versilberung zur Concursmasse ausgeantwortet werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 
1) Gehöre zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner ange- 
fallene Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantwortung des nach 
erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach den im Gerichts- 
stande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation der Erbmasse von der Con- 
cursmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung der sonst auf der Erb- 
schaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrests der Concursmasse fordern. 
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Concurs- 
gericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem das auszuant- 
wortende Vermögen sich befindet, zulässigen Windications-, Pfand-, Hypo- 
theken= oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung gewährende Rechte an den 
zu diesem Vermögen gebörigen und in dem betreffenden Staate befindlichen 
Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann 
aus deren Erlöß die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der 
Ueberrest an die Concursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder 
mit dem Curator des allgemeinen Cencurses oder erbschaftlichen Liquidations= 
processes uber die Berität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit 
von denselben Gerichten zu entscheiden. 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerks- 
eigentbum, so wird, Behufs der Befriedigung der Verggläubiger aus dem- 
selben ein Specialconcurs bei dem betreffenden Berggericht eingeleitet, und nur 
der verbleibende Ueberrest dieser Specialmasse zur Hauptconcursmasse abgelieferk. 
4) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Schiffs- 
parte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger aus diesen Ver-
	        
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