Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Dinglicher Ge- 
richisstand. 
( 325) 
mögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Handelsgericht im Wege 
eines einzuleitenden Specialconcurses erfelgen. 
Art. 21. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Art. 20 bestimmten Aus- 
nahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen 
Concursgericht einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer ekwa bei den Gerichten des andern 
Stagtes bereits anhängigen Processe bei dem Concursgericht weiter zu verfolgen, es sei 
denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem proceßleitenden 
Gerichte ausdrücklich genehmige oder verlangt. 
Auch diejenigen der im Arkc. 20 gedachten Realforderungen, welche von den Gläu- 
bigern bei dem besondern Gericht nicht angezeigt oder daselbst gar nicht oder niche voll- 
ständig bezahl# worden sind, können bei dem allgemeinen Concursgerichte noch geltend 
gemacht werden, so lange bei dem tetzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung 
noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache be- 
legen ist, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansornche entscheiden, wenn es auf die Rechts- 
fähigkeit eines der Betheiligkem ankommte, die Gesetze des Staares, dem er angehört; 
wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäfes ankomm', die Gesetze des Staates, wo 
das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 33); bei allen anderen, als den voran- 
geführten Fallen die Gesetze des Staales, wo die Forderung entstanden ist. 
Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den ding- 
lichen entscheiden die am Orte des Concursgerichts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf 
ein Unterschied zwischen in= und ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandlung 
ihrer Rechte gemacht werden. 
Art. 22. Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechesmictel, wie auch 
die sogenannten actiones in rem scriptae, müssen, dafern sie eine unbewegliche Sache 
betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindee, — können aber, 
wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsskande des Beklag- 
ten — erhoben werden, verbehältlich dessen, was auf den Fall des Concurses bestimmt ist. 
Art. 23. In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönliche 
Klagen angestellt werden. 
Art. 24. Eine Ausnahme von dieser Regel finder jedoch Seatt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem 
Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Guts- 
besitzer vorgenommen ha#. Wenn daher ein solcher Grundbesitzer 
1) die mit seinem Pächter oder Berwalter eingegangenen Verbindlichkeiken zu erfül- 
len, oder
	        
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