Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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2) die zum Besten des Grundstuͤcks geleisteten Vors.huͤsse oder gelieferten Materia— 
lien und Arbeiten zu verguͤten sich weigert, oder wenn von den auf dem Grund— 
stuͤck angestellten dienenden Personen Anspruͤche wegen des Lohns erhoben wer— 
den, oder 
3) die Patrimonialgerichtsbarkeit oder ein aͤhnliches Befugniß mißbraucht, oder 
4) seine Nachbarn im Besitze stoͤrt, 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstuͤck ihm zustehenden Rechts beruͤhmt, oder 
6) wenn er das Grundstuͤck ganz oder zum Theil veraͤußert und den Contract nicht 
erfuͤllt, oder die schuldige Gewaͤhr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Faͤllen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht nehmen, 
wenn sein Gegner ihn in seinem persoͤnlichen Gerichtsstande nicht belangen will. 
Art. 25. Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit sei- G#nennnslan 
nes Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand harte. 
Art. 26. In diesem Gerichesstande können angebracht werden: 
1)) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche, die auf Erfüllung oder 
Aufhebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Gewährlei- 
stung der Erbtheile betreffen. — Doch kann dies (zu 1 und 2) nur so lange 
geschehen, als in dem Gerichtsstande der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder 
theilweise vorhanden ist. 
Endlich können 
3) in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftsgläubiger und Legararien 
angebracht werden, so lange sie nach den Candesgesetzen im Gerichtsstande der 
Erbschafe angestellt werden dürfen. 
In den zu 1, 2 und 3 angeführten Fällen bleibe es jedoch dem Ermessen der Klä- 
ger überlassen, ob 4 ie ihre Klage, statt in dem Gerichtsstande der Erbschaft, in dem per- 
sônlichen Gerichtsstande der Erben anstellen wollen. 
Art. 27. Ein Arrest kann in dem einen Staake unter den, nach den Gesetzen des- Gerichtsstand 
selben vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des andern Scaates in dessen in des Arrests. 
dem Gerichtsbezirke des Arrestrichters befindlichen Vermögen angelegt werden und begrün- 
det zugleich den Gerichtsstand für die Hauptklage insoweit, daß die Entscheidung des Ar- 
restrichters rücksichtlich der Hauptsache nicht blos an den in seinem Gerichtesprengel befind- 
lichen und mic Arrest belegten, sondern an allen in demselben ande befindlichen Vermö- 
gensobjecten des Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung des Arrests giebt jedoch dem 
Arrestkläger kein Vorzugsrecht vor andern Gläubigern und verliert daher durch Concurs- 
eröffnung über das Vermögen des Schuldners seine rechtliche Wirkung. 
Art. 28. Der Gerichtsttand des Concracts, vor welchem ebensowohl auf Erfül= Gerichtsstaus 
lung, als auf Aufhebung des Contracts geklagt werden kann, findet nur dann seine An= des Coutracts. 
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