Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Statt findet, und es bedarf daher, zu Verhücung jeder Ungewißheit und Beschwerde, einer 
genaueren Bestimmung dieser Fälle, welche in Folgendem hierdurch ertheilt wird. 
Die Superintendenten sind auch ferner berechtigt, Gebühren für ihre Arbeiten zu fordern: 
1) in Ehe= und Verlobungssachen, insoweit solche noch in den Geschäfeskreis der Su- 
perintendenten gehören; 
2) wenn wider Einschreibung eines Namens in das Kirchenbuch protkestirt, oder eine 
Aenderung im Kirchenbuche verlangt wird; 
3) bei Anfragen, Beschwerden oder Berichtserforderungen, die Verlösung eines Kir- 
chenstuhls oder einer Grabstelle, und was dem anhängig betreffend; 
4) in anderen Privatangelegenheiren, wo die Mitwirkung des Ephorus in Anspruch 
genommen wird, z. B. wenn zu einer Haustaufe, zur Zulassung eines Kindes zur Conflr= 
mation vor der gesetzlichen Zeit, zu Anlegung von Betstübchen, Capellen, Erbbegräbnissen 
und dergl. Erkaubniß einzuholen ist, oder wenn im Interesse einer Privakperson ein amt- 
liches Zeugniß begehrt wird; 
5) bei Auseinandersetzungen zwischen dem Senior und Substituten, oder Amtsvor- 
gänger oder dessen Erben und Amtsnachfolger (sogenannte Pfarrvergleiche), sofern sie von 
dem Ephorus expedirt werden. 3 · 
In allen vorgenannten Faͤllen sind die Kosten von den Interessenten, welche es be— 
trifft, zu berichtigen. 
6) bei Localfeierlichkeiten außerhalb des Ephoralorts, infofern dazu die Mitwirkung des 
Superintendenten von der Gemeinde gewuͤnscht wird, was jedoch nicht von Einweihung 
neuer Kirchen zu verstehen, welche vielmehr ex oklicio zu besorgen ist, noch von solchen 
Fällen, wo der Ephorus von höherer Behörde mie Auftrag versehen wird; 
7) in Disciplinaruntersuchungssachen gegen Geistliche, Schullehrer, Kirchendiener, Kir- 
chen= oder Schulvorsteher, insofern die Untersuchung von der Inspection gemeinschaftlich 
geführt wird, und entweder der Denunciar so gravirr erscheint, daß eine Strafe, ein Ver- 
weis oder Vorhalt, oder Remotion oder Suspension gegen ihn verfügr, oder derselbe von 
böherer Behörde ausdrücklich in Abstattung auch der Ephoralkosten verurtheilt wird, oder 
endlich, wenn im Gegentheil die Denunciarion als so ungegründet sich ergiebt, daß Denun- 
ciant die Unkosten zu tragen hat. Sind jedoch dergleichen Kosten wegen Zahlungsunfähig- 
keit nicht einzubringen, so steht dem Superintendenten ein Anspruch auf deren Uebertragung 
nicht zu; 
8) in allen anderen Fällen, wo durch ungegründete Beschwerden oder unerhebliche 
Widersprüche, unnöthige Bemühungen und Weiterungen encstehen, und derjenige, welcher 
diese verursacht, die Kosten zu tragen hat. 
Endlich 
9) in Administrativjustizsachen, d. i. solchen Sachen, in welchen mehrere Becheiligte, 
Einzelne oder Gemeinden, einander gegenüber stehen und gewisse Befugnisse in Anspruch
	        
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