Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Ic) die Amtsbezirke Meissen und Hain, 
d) die Schönburgschen Receßherrschaften Glauchau und Waldenburg, einschließ- 
lich der Pfarrdoralgerichte zu Meerane, 
e) die Gemeindebezirke der Städte Crimmitzschau und Werdau, 
der vierte die Amtsbezirke Chemnitz, Augustusburg und Sachsenburg mit Frankenberg, 
der fünfte den Zwickauer Kreisdirectionsbezirk, ausschließlich der, beziehendlich zum drit- 
ten und vierten Wahlbezirke geschlagenen Receßherrschaften, Städre und Amrsbezirke. 
§ 3. Bei Seimmberechtigken, deren persönlicher Wohnort von dem Orte, wo das 
Geschäft seinen Sitz har, verschieden ist, enrscheider letzterer darüber, welchem Wablbe- 
zirke sie angehören. 
§ 4. Jeder der §& 2 geordneten Wahlbezirke, mit Ausnahme des zweiten, zerfälle, 
zu Veranstaltung der Urwahlen in mehrere Wahlabtheilungen im Sinne der bäuerlichen 
Wahlen (Wahlgeset 9 79 und 91, Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu 66), also 
mit der Wirkung, datz die Urwähler einer Abrheilung die Wahlmänner aus ihrer Mitte 
zu wählen haben. " 
Die Bildung dieser Wahlabtheilungen hat der Wahlcommissar, mit Rücksicht auf die 
geographische tage der Wohnorte der Stimmberechtigten und deren gewerbliche, oder son- 
stige Verbindung unter einander, nach seinem Ermessen zu bewirken, jedoch soll die An- 
zahl der Wahlabtheilungen nicht über vier in einem Wahlbezirke betragen. 
III.) Wahlbehörden. 
§ 5. Die teicung der Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens 
steht 
a) fuͤr den ersten Wahlbezirk der Dresdner, 
h) fuͤr den zweiten und dritten der Leipziger, 
c) fuͤr den vierten und fuͤnften der Zwickauer Kreisdirection 
zu. 
9 6. Das Ministerium des Innern behäle sich jedoch vor, für die teitung der näch- 
sten allgemeinen Wahl dieser BVertrerer eine besondre Centralcommission mie Auftrag zu 
versehen. 
§ . Zu Bestellung von Delegirten (6 7 des Gesetzes am Schlusse), welche in 
der Regel nur im Falle mehrerer Wahlabtheilungen (§ 4) einzutreten haben wird, bedarf 
der Wahlcommissar der Genehmigung der Regierungsbehörde. (Wahlgesetz 6 78) 
(JSu# 7 des 
Gesetzes)
	        
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