Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

  
(46) 
  
  
a. b. c. d. n f. 
Fortlaufende Amtsbezirk Benennung Vor= und Zuname 
Nummer der und der des Inhabers oder der Alter. Handels= oder Fabrikzweig. 
Stimmberech= Wohnort Geschäfts= öffentlich angezeigten 
tigten. " firma. Theilhaber des Ge- 
schäfts. 
I. Handels 
2c. 
II. Fabrik 
Anmerkung. Anmerkung. Anmerkung. 
  
  
aus zu setzen. 
  
Oer Zuname ist vor- 
nauer Nachricht, so 
Fehlt es an ge- 
ist wenigstens zu be- 
merken, ob das Indi- 
viduum das 25ste 
oder 30 ste Jahr un- 
bezweifelt und no- 
torisch zurückgelegt 
habe. 
Bei denen, welche 
innerhalb Jahresfrist 
das 25ste oder 30ste 
Lebensjahr noch er- 
süllen, oder wo die 
erforderliche Zuver- 
lässigkeit der Angabe 
zu mangeln scheint, 
ist der Geburtstag 
selbst anzugeben, und 
worauf dessen Angabe 
sich gründe, zu be- 
merken. 
  
  
  
  
Ist bei den Handelsgeschaf. 
ten blos nach dem Hauptge- 
genstande des Geschäfts anzu- 
geben, z. B. Colonialwaaren 
Manufacturwaaren, oder auch 
mit subfectiver Bezeichnung 
4. B. Banquier, Spediteur 
Apotheker, Getreidehaͤndler
	        
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