Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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ponenten, oder nach dem Ermessen des Direckoril„, Taxation dieser Gegenstände durch ver- 
pflichtete Taxatoren ein, deren Resuleat, welches im Falle des etwa einkretenden Untergangs 
des deponirten Gegenstandes den Maaßstab für den von der Bank zu leistenden Schaden- 
ersatz abgiebt, dem Deponenten bekannte zu machen ist. 
§ 24. Jeder Gegenstand dieser Ark ist unter des Deponenten Namensaufschrife und 
numerirk, von letzkerem und der Bank versiegelt aufzubewahren. 
§22. Die Rückgabe dieser Gegenstände erfolgt auf dem Bankbüreau gegen Berich- 
tigung der Provisfon und Quittung, und zwar, insofern nicht etwas Anderes ausdrücklich 
bedungen und im Deposstenschein bemerkt worden ist, in der Regel (§ 23) gegen Rückgabe 
des Depositenscheins ohne Weiteres. 
§ 23. Nur im Falle irgend eines Widerspruchs gegen die Rückgabe eines depo- 
nirten Gegenstandes hat die Bank mit letzterer unbedinge so lange anzustehen, bis dieser 
Widerspruch auf legale Weise erledigt ist. Dieselbe ist jedoch in diesem Falle berechrigt, 
das Depositum zur Erledigung der Differenz an die comperente Justizbehörde gegen Be- 
richtigung oder unter Vorbehalt der Provision abzugeben. 
5 24. Es wird keine Einlage zur Verzinsung unter 50 Thlr. —= —= genommen. 
9 25. Oie Zinsen, welche die Bank dem bei der Annahme eines Darlehns ge- 
ktroffenen Uebereinkommen gemäß zu vergüten hat, werden in der Regel halbjährlich aus- 
gezahlt. 
§ 26. Vorschüsse gegen Unterpfand auf Juwelen, Staakspapiere und Actien wer- 
den nach gewissen, die Bank sscherstellenden Sätzen, auf Actien der Bank aber höchstens 
bis zu 908 des Courswerthes, nie jedoch über pari, bis zu drei monatlicher Frist geleister. 
Jedoch bleibt es dem Directorio überlassen, inländische Staats= und Sradtpapiere selbst 
al pari anzunehmen. 
Fällt der Cours um 50 oder mehr, so hat der Erborger jedesmal binnen 12 Tagen 
eben so viel auf das Unterpfand nachzuschießen, oder an nachträglicher Deckung zu ge- 
vähren, und sich hierzu in dem auszustellenden Wechsel im Boraus verbindlich zu er- 
klären. So#ein##jedoch dem Oireccorio ein Berzug von 12 Tagen den Umständen nach 
bedenklich, so hat dasselbe das Recht, den Schuldner sofort schriftlich, mittelst durch die 
Post unter seiner Adresse und auf seine Gefahr zu erlassenden recommandirten Briefes, zur 
Nachzahlung oder Deckung aufzufordern. Erfolgt diese nicht und zwar im letztern Falle 
mit umgehender Post, im erstern binnen 12 Tagen, so schreitet die Bank, ghne daß 
es einer beziehendlich nochmaligen vorgängigen Aufforderung des Schuldners bedarf, so- 
sort zur Realisation des Pfandes. Der Empfänger des Vorschusses erhält einen auf 
seinen Namen lautenden, mie Bezeichnung der Zeit, auf welche der Vorschuß bewillige 
worden, ingleichen mic genauer Beschreibung der Staakopapiere nach Gattung und Num- 
mer versehenen Pfandschein. Er hat dagegen über den vorgeschossenen Betrag einen es-
	        
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