Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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genen Wechsel auszustellen, welcher bei Einlösung der Hfandstucke gegen den Pfandschein 
zurückgegeben wird. 4 
& 27. Bei Vorschüssen gegen Unterpfand auf Gold und Silber in Barren und 
Münzen ist ebenfalls ein geringerer, als der volle und beziehendlich der Courswerth an- 
zunehmen. Sie werden in der Regel (I 15) bis auf 3 Monate bewilligt. Der An- 
leiher erhält, wie bei den Staatspapieren, einen Pfandschein mit Bezeichnung der Zeit 
und der Stücke. 
6 28. Wenn nur zwei für sicher geachtere Unterschriften oder Giri auf dem die- 
contirten oder verpfändeken Papier sich befinden, und einer der Bollzieher derselben sich 
gerichtlich für insolvent erklärt, oder außergerichtlich mit seinen Gläubigern accordirt, so 
muß der Wechsel vom Cedenten (Discontogeber) entweder sofort baar eingelöst, oder 
mit einer andern, von der Bank für sicher zu achtenden Unterschrift versehen werden. 
5* 29. Auch gegen eigene Wechsel und die von zwei oder nach Besinden drei für 
sicher geachteten Personen dazu gebrachte Wechselbürgschaft kann deren Ausstellern ein an- 
gemessener Credic, jedoch nicht auf Summen unter 100 Thlr. —. — bewilligt werden. 
Bei für sicher geachteten Corporationen sind jedoch solche Sicherbeitsmaaßregeln in diesem 
Umfange nicht erforderlich. 
§ 30. Wer einen solchen Credit erhalten hat, kann die Summe ganz oder bheil- 
weise beziehen, und sie in laufender Rechnung ganz oder theilweise wieder ersetzen. 
31. In der Regel wird alle 6 Monate mit den Debitoren abgerechnet und der 
Saldo vorgetragen. Die Bank kann jedoch, insofern nicht ausdrückliche Stipulationen 
kuurn entgegenstehen, zu jeder beliebigen Zeit auf sofortige Abrechnung und Abmachung 
ringen. 
§ 32. Dem Ermessen des Directorü# ist die Bestimmung der Provisson zu überlassen. 
§ 33. Ein gleicher Geschäftsbetrieb fsindet bei den Jweigbanken statt, welche jedoch 
der Hauptbank nach § 106 Folge zu leisten und Beriche zu erstatten haben. 
III. 
Rechte und Privilegien der Bank. 
§ 34. Die Bank ist berechtige, sich der Firma: 
Leipziger Bank 
sowohl bei der Unterschrift, als auch in ihren Siegeln und Stempeln zu bedienen. 
* 35. Die bei der Bank niedergelegten Unterpfänder, worin sie auch immer be- 
stehen mögen, können, außer dem § 36 bemerkten Falle, unter keinem Vorwande von 
irgend Jemand der Bank, ohne volle Gewähr der ganzen Bankforderung, abverlange 
werden. Oerjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn berichtige, wird als 
legirimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. Verbote gegen Ausanewortung 
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