Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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sammlung der Actionaͤre vorgelegt, und, wenn hierbei Ausstellungen dagegen nicht gemacht 
werden, vom Ausschusse justificirt und auszugsweise zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
§ 64. Die Beschlüsse des Ausschusses werden nach absoluter Stimmenmehrheit ge— 
faßt; doch sind dieselben nur güleig, wenn wenigstens zehn Mitglieder anwesend waren. 
Nur persönlich Anwesende sind stimmberechtigt. Wird bei Wahlen bei zweimaliger mit- 
telst Stimmzetkel zu bewirkender Abstimmung absolute Stimmenmehrheit niche erlange, so 
entscheidet bei der dricten die relative. Bei Scimmengleichheit steht dem Worsitzenden 
außer der Virilstimme noch eine zweite entscheidende Stimme zu. 
§ 62. Wenn bei einer Versammlung des Ausschusses zehn Mitglieder desselben nicht 
gegenwärtig oder annoch herbei zu rufen sind, die zu fassenden Beschlüsse gleichwohl kei- 
nen Aufschub erleiden, so haben die anwesenden Ausschutzmitglieder sofort durch Zuziehung 
von Actionären, welche sodann für diesen Fall als stimmberechtigte Ausschußmitglieder 
concurriren, obige Jahl zu ergänzen. 
§ 63. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses wird jedesmal in 
der Versammlung ein Prokokoll aufgenommen, und außer dem Protokollführer, vom Vor- 
sitzenden und einem Ausschußmitgliede unrerzeichnet, sowie auch von dem Königl. Com- 
missar, wenn er gegenwärtig ist. 
64. Fuür Aufbewahrung der Acten, Urkunden und sonstigen Schriften des Aus- 
schusses hak der Vorsitzende Sorge zu kragen. 
6 65. Die Ausschußmitglieder haben für ihre Mähwaltungen keine Vergütung an- 
zusprechen, die baaren Auslagen hingegen, zu welchen der Ausschuß durch seine Geschäfts- 
führung, oder einzelne Mirtglieder desselben, Kraft besonderer Auftraͤge, genoͤthigt sind, 
werden erstattet. 
66. Generalversammlungen der Actionäre werden von dem Directorio veranstaltet. 
Es soll jedoch alljaͤhrlich mindestens einmal und zwar spaͤtestens drei Monate nach Ablauf 
des Rechnungsjahres eine Generalversammlung statt finden. Außerordentliche Generalver— 
sammlungen werden, so oft es noͤthig ist, vom Directorio berufen, und es hat der Aus- 
schuß das Recht darauf anzutragen. 
& 67. Auf den Antrag von wenigstens dreißig Actionären, welche im Besitze von 
zusammen wenigstens 150 Acctien sind, ist der Bankausschuß verbunden, auf eine Gene- 
ralversammlung bei dem Directorio anzurragen, wenn sich der Gegenstand des gedachren 
Antrags entweder auf die 9 69 bemerkeen Punkte oder auf Beschwerden über die Ver- 
waltung bezieht. 
& 68. Jeder Inhaber einer Actie hat bei der Generalversammlung Stimmrecht. 
1 Actie bis mit 4 Actien haben 1 Stimme, 
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