Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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36 Actien bis mit 50 Actien haben 5 Stimmen, 
51 - : z 75 - - 6 OY 
7646. 4100„ 
101 .150 O - 8 O7 
151 - = 200 - - 9 
201 und mehr 10 Seimmen. « 
§ 69. Die Gegenstände, welche in den Generalversammlungen ihre Berathung und 
Erledigung finden, sind 
1) der Geschäftsbericht des Directorii; 
2) die Worlegung des Jahresabschlusses; 
3) die Wahl und bei gefährdetem Interesse der Gesellschaft die Remotion der Aus- 
schußmitglieder; 
4) auf Vorschlag des Directorii oder des Ausschusses die Ergänzung oder Verän- 
derung der Statuten; 
5) auf den Vorschlag des Directorii und des Ausschusses die Vermehrung des 
Capitalstocks; 
6) die Beschlußnahme über die vom Directorio, Ausschusse oder Einzelnen zur Be— 
rathung gebrachten Angelegenheiten der Bank; 
7) die Beschlußnahme über die Verlängerung der Dauer der Bank (§5 112) oder 
eintrekenden Falls über den, die Auflösung der Bank bezweckenden, Antrag. 
(V 115) 
§ 70. Die Einladungen zu den Generalversammlungen, sowie alle Bekanntmachun- 
gen an die Actionäre finden in Gemäßheit des 9 9 statt und sind dadurch für jene ver- 
bindlich, so daß die Ausflucht des Nichtwissens nicht stattfindet. Es muß jedoch zwischen 
dem Tage der ersten Erscheinung dieser Einladung in einem der § 9 gedachten öffentlichen 
Blätter und dem Tage der Generalversammlung eine Frist von wenigstens 4 Wochen mit 
Einrechnung dieser beiden Tage liegen. Alle wichtige Gegenstände, über welche in einer 
Generalversammlung berarhen oder Beschluß gefaßt werden soll, werden, soweit thunlich, 
in der Einladung dazu im Voraus den Actionären im Allgemeinen bekannt gemacht. 
§ 71. In den Generalversammlungen führt der vorsitzende Director und im Be- 
binderungsfalle dessen Stellvertreter den Worsitz. 
§ 72. Ueber die Verhandlungen und gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll aufge- 
nommen, vom Protokollführer, den Commissarien, dem vorsitzenden Director, einem 
Ausschußmitgliede und zwei Actionären unterschrieben und ein vollständiges Exemplar des. 
selben oder eine Abschrift davon an das Ministerium des Innern eingesendet, auch dieses 
Prokokoll wenigstens im Auszuge öffentlich bekannt gemacht. 
§ 73. Wer einen Gegenstand in der Generalversammlung zum Wortrage bringen 
will, der nicht ohnehin auf der Tagesordnung steht, hat solches mit näherer Angabe des- 
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