Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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zusammenzuberufen, bei deren Beschlusse es dann ohne Rücksicht auf die Zahl 
der dabei vertretenen Actien schlechterdings sein Bewenden hat. 
VI. 
Verwaltung der Bank. 
75Der nach dem vorhergehenden Abschnitte gebildete Bankausschuß wählt aus 
der Jahl der in Leipzig wohnhaften Actionäre, welche nach §9 51 zur Ernennung zu. Aus- 
schußmiegliedern befähigt sind, sechs Directoren, welchen die teikung der Bankverwaltung 
übertragen wird. Diese Direckoren wählen uncer sich auf ein Jahr einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben, die beide nach Ablauf dieses Jahres sofort wieder wähl- 
bar sind. 
§ 76. Jeder der verwaltenden Direckoren hat auf die Dauer seiner Geschäfesfüh- 
rung fünf Aceien nebst Talons bei der Bank zu deponiren. 
§ 77. Das Directorium vertrite die Gesammtheic der Actionärs in ihren Zechten 
und Verbindlichkeicen gegen dritte Personen und übt diese Vertrekung, einschließlich der 
actus Specialissimi mandati, durch den vorsitzenden und vollziehenden Director (§ 78) 
oder deren Stellvertrerer aus. Diese Beamten der Gesellschaft haben auch, wenn dieselbe 
Processe führt, die ihr zuerkannten Eide zu leisten. 
§ 78. Die verwaltenden Directoren wählen einen, dem kaufmännischen Stande an- 
gehörenden, nach §& 51 befähigren, besolderen vollziehenden Director, welcher mit der 
Bankverwaltung, unter Mitwirkung der ersteren, im Hauptwerke in der Maaße beauftragr 
wird, daß er die Geschäfte einzuleiten und in Gemäßheit der Beschlüsse des Directorii, in 
welchem er jedoch zugleich Sitz und Stimme führt, auszuführen hat. Im Fall derselbe 
durch Krankheic oder sonst an seiner Geschäftsführung behindert sein sollte, tritt einer der 
verwaltenden Direckoren als dessen Stellvertreter ein. 
§ 79. Die speciellen Bestimmungen hinsichtlich der Wirksamkeie der verwaltenden 
Directoren und des vollziehenden Directors, sowie ihrer Stellung zu einander und die 
Vertheilung ihrer Thärigkeic, sind durch ein besonderes Regulativ festzusetzen. 
§ 80. Nach den Vorschriften dieses Regularivs hat der vollziehende Director im 
Einverständnisse mit dem journirenden (§ 90) die Geschäfte auszuführen. Im Fall ei- 
ner zwischen letzteren obwaltenden Meinungsverschiedenheit, ist die Sache dem Direckorio 
zur Beschlußnahme vorzutragen. Dasselbe Verfahren wird in allen Fällen beobachtet, wo- 
bei eine den Staturen nicht widersprechende Ausnahme von den im Geschäftsregulativ ge- 
kroffenen allgemeinen Bestimmungen, in Frage kommc, oder eine erschöpfende Vorschrift 
nichr vorliegt. , 
581.DiePersdnenderverwaltendenDirectorenssowohl,alsdesvollziehendenDi-- 
rectors und alle hinsichtlich derselben vorfallenden Veraͤnderungen sind in Gemaͤßheit des 
§ 9 bekannt zu machen.
	        
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