Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

A. 
(Formular zu einem) 
Sal z Pa ß, 
guͤltig bis Schluß dieses Jahres. 
  
Daß N. N. Fuhrmann (Bauergutsbesitzer) aus N. N. zu Erholung des Salz- 
bedarfs für die Stadt (das unter das Königl. Amt, die Gerichte zu N. N. 
gehörige Dorf) N. N. aus der Königl. Salzniederlage N. N. beauftragt ist, wird 
hierdurch bescheinigt. 
Gegenwärtigen Salzpaß hat der Führer des Salztransports während desselben wohl 
verwahrk bei sich zu führen und den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf Erfordern 
unweigerlich aufzuweisen, binnen 14 Tagen nach Ablauf dieses Jahres aber an die 
Königl. Salzverwalterei J. N. bei Einem Thaler Ordnungsstrafe abzuliefern. 
N. N. am 18.5 
(L. S.) das Königl. Justizamt. 
(der Stadtrath.) 
(die Gerichte.) 
r-*id: ꝛc. 
Anmerkung. Jeder Salzpaß ist auf einem vollen Bogen auszufertigen.
	        
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