Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§ 12. Wo nach den Gesetzen anstatt eines Eides blose Versicherung mittelst Hand- 
schlags stattfindet, wie z. B. nach § 27 des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Strei- 
tigkeiren über ganz geringe Civilansprüche berreffend, vom 16#en Mai 1839, da ist auch 
von Juden ein Eid nicht zu erfordern. 
§ 43. Auch Verwaltkungsbehörden, wenn in den, zu ihrer Competenz gehörigen 
Sachen, worin sie richterliche Functionen ausüben und Enrscheidungen ereheilen, von Ju- 
den zu leistende Eide vorkommen, haben das vorstehend vorgeschriebene Verfahren zu be- 
obachten, wiewohl ebenfalls mit den in § 9 unter a, b, c, d bemerkten Beschränkungen, 
in welcher Beziehung auch bei Verwaltungsbehörden zwischen größern und geringfügigen 
Sachen, unter analoger Anwendung der im Mandat, die Abstellung prozessualischer Weit- 
läuftigkeiten in geringfügigen Rechtssachen betreffend, vom 28sten November 1753 § 1 
und im Gesetz, das gerichtliche Verfahren in Srreitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche 
betreffend, vom 161en Mai 1839 § 43 enthaltenen Bestimmungen, ingleichen zwischen 
wichtigen und minder wichtigen Straffällen nach der unter b angegebenen Grenzlinie zu 
unterscheiden ist. 
§ 44. Bei allgemeinen Verpflicheungseiden, wie z. B. bei dem Bürger= und Unter- 
thaneneid, wenn Juden dergleichen Eide zu leisten haben, sinde# weder die Zuziehung eines 
Rabbiners oder jüdischen Gelehrten und jsüdischer Zeugen, noch die Anwendung eines 
Chummesch oder einer Thora Statt. Der obrigkeitlichen Person, welche den Eid ab- 
nimmt, liegt ob, bevor sie dazu verschreitet, den zu verpflichtenden Juden im Allgemeinen 
über die Bedeutung der zu übernehmenden Verpflichtung zu belehren und an die Heiligkeic 
und Unverbrüchlichkeit des Eides, sowie an die den Eidesbrüchigen treffenden görtlichen 
Serafen zu erinnern. Den Eid leister der Schwörende mit bedecktem Haupt und zum 
Himmel aufgehobener rechter Hand, und die Eidesformel lauter: 
Bei Adonai, dem ewigen Gott Israels, schwöre ich, daß 2c. 
am Schlusse: 
So wahr mir helfe Adonai, der Gott Israels, Amen. 
& 15. Der Befehl, die Eidesleistungen der Juden betreffend, vom 1 lren März 
1800 wird hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Knigliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 30sten Mai 1840. 
Friedrich August. 
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Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
	        
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