Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Zu § 9 des 
Geseges. 
Zu 9 10 des 
Gesetzes. 
(94) 
aufschlagen lassen, so kann hierzu auch fernerhin, wie bisher nach § 5 des Befehls vom 
1 11#en März 1800 Vorschrife war, die Stelle im 2ten Buch Moses Kap. 20, Vers 
7, wo die Worte stehen: „du sollst den Namen deines Gottes nicht mißbrauchen, denn 
der Herr wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen mißbraucht“, als passend 
gewählt werden. 
8 5. Unter den Zeugeneiden ist auch die eidliche Bestärkung des Verletzten begrif- 
fen, wenn dieselbe bei Criminalunkersuchungen, zu Ueberführung des Verbrechers oder 
sonst zu Ermittlung eines Umstandes, von Einfluß auf die Entscheidung der Sache für 
nothwendig erachtet wird, vergl. Gesetz, einige Abänderungen in dem Verfahren in Un- 
tersuchungssachen betreffend, vom 30sten März 1838. 
§ 6. Da, wenn Zeugen vor der Abhörung, oder Sachverständige vor Abgabe 
ihres Gutachtens, vereidet werden, der Eid nur das Versprechen, die reine Wahrheit 
auszusagen und nichks zu verschweigen, oder beziehendlich das Versprechen, sein Gutachten 
nach bestem Wissen und Gewissen zu eröffnen, enthäle und die Eidesformel nicht auf spe- 
cielle Tharsachen gerichtet ist, wohingegen, wenn die Vereidung erst nach der Abhörung 
oder nach Abgabe des Gutachtens erfolge, die Eidesformel sich auf die bereies ausgespro- 
chenen und zu den Acken genommenen eignen Angaben des Schwörenden zurückbeziehr und 
an dieselben anschließe, so wird jeder Richter hiernach beurkrheilen können, wie er die in 
§ 4 vorgeschriebene Belehrung und Verständigung und die nach § 5 der wirklichen Ei- 
desabnahme vorauszuschickende Ermahnung und Verwarnung bei Zeugeneiden und bei 
eidlichen Verpflichtungen Sachverständiger dem Inhalt der Eidesformel entsprechend ein- 
zurichten habe. Dresden, am 30sten Mai 1840. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. Hausmann. 
36.) Gesen tz, 
die zeitweisen Ermäßigungen und Erlasse bei der Schlachtsteuer, ingleichen 
bei der Gewerbe= und Personalsteuer, wie auch an den Cavalerieverpfle= 
gungs= und Rations= und Portions-Geldern betreffend. 
  
vom ohten Juni 1840. 
Wa#gn Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns in Hinblick auf die günstigen Ergebnisse in den Staatseinkünften der ab- 
gelaufenen Finanzperiode bewogen, Unseren Unterchanen auf die Dauer der dermaligen
	        
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