Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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austreten, als durch Niederlegung ihres Amtes ohne Vorbehalt einer Pension, oder durch 
Uebergang in ein geistliches Amt, womir aber auch sie und die Ihrigen alle Ansprüche an 
die Casse verlieren. 
Lehrer, welche disciplinarisch entlassen oder ihrer Stellen entsetze werden, verlieren eben- 
falls alle Ansprüche an die Casse; es bleibt jedoch dem Ministerio des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts überlassen, ihren Wietwen und Kindern einige Unrerstützung und, nach 
Befinden, selbst den ganzen Berrag der Pension aus der Casse zu gewähren. 
Die Emeritirung eines Lehrers wegen Altrers oder unverschuldeter Dienstunfähig- 
keit hat keinen Einfluß auf die Ansprüche seiner Wittwe und Kinder. Wenn jedoch 
ein Lehrer nach seiner Emerikirung wieder heirathet, so haben seine Wirtwe und die aus 
einer solchen Ehe erzeugten Kinder keine Pensionen aus der Casse zu erwarten. 
Anfang der § 10. Die Pensionen fangen an von der Zeit, da der Gnadengenuß der Hinter- 
Peusion. — lassenen eines Lehrers aufhört. 
Wegfall oder E · h fh 
Verlust der— Es erlischt aber 
selben. a) die Pension einer Wittwe, wenn dieselbe sich wieder verehelicht, mit dem 
Monate, in welchem die Trauung erfolgt; 
b) die Pension einer Waise, wenn dieselbe vor erfuͤlltem 18ten Jahre sich ver- 
heirathe#, oder unentgeldlich in eine öffentliche Versorgungsanstalt aufge- 
nommen wird. Erfolgt jedoch die Enrlassung derselben aus dieser Anstalr 
vor erfülltem 1 Sten Jahre, so ist ihr die Pension auf die noch übrige Zeir 
aus der Casse wieder zu gewähren; 
c) die Pension einer Wircwe oder Waise, wenn selbige Drei Jahre hinrer 
einander nicht erhoben worden ist; es gehr jedoch hierdurch nur das Zechr 
auf unerhoben gelassene, nicht auf künftig fällig werdende Penstonsgelder 
verloren, auch kann die Behörde, wenn dem Pensionär erhebliche Enrschul- 
digungsgründe wegen dieses Verzugs zur Seite stehen, auf dessen Suchen 
die Nacherhebung ganz, oder zum Theil, ausnahmsweise gestarten. 
Besondere Be- § 14. Die Pensionen können auch im Auslande bezogen werden. Eine freiwillige 
stimmungen. Aberecung derselben vor der Verfallzeit ist nicht zulässig. Auch finder eine Beschlagnahme 
dieser Pensionen durch die Gläubiger der Percipienten mirkelst Arrestschlags oder Hülfsvoll- 
streckung nicht statt. 
Vertretung der & 12. Der Staat übernimmt die Verrretung dieser Pensionscasse dergestalt, daß 
Casse. wenn die laufenden Ausgaben derselben von den laufenden Einkünften nicht gedeckt werden 
können, der Mehrbedarf aus der Staatscasse zugeschossen werden soll. 
Der Capitalfonds der Casse, auch der durch Ersparnisse gesammelte, darf nie ange- 
griffen werden.
	        
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