Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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der Verordnung vom 22sten Februar und 29sten März 1826 befähigt sind, dürfen künftig 
in hiesigen Landen als Notare immatriculirk werden und vermöge dieser Immatriculation die 
Aufhebung der Notariatspraxis in dem gesetzlich gestatteten Umfange ausüben. 
Besimmanng §*& 8. Die Vorschrift, nach welcher zeither Actuare und andere Protocollanten in 
suchungssachen Untersuchungssachen zugleich Notare sein und als solche sich unterschreiben mußten, 
die Protocollau= wird hiermic aufgehoben. 
1orS aüibebn- § 9. Bei eintretender Erledigung einer Patrimonialrichterstelle oder blos vorübergehen- 
Stellvertretung der Behinderung des sie bekleidenden Justiciars erfordert die einstweilige Verwaltung der be- 
bei Pattino- treffenden Gerichte, auch wenn sie sich nur auf einzelne Sachen und Handlungen zu erstrecken 
selten. hat, einen dazu besonders requirirten und in Pfliche genommenen Stellverrreter, 
der die gesetzliche Befähigung zum Richteramte hat. Daß er Notar sei, ist weiter nicht 
norhwendig. 
Regquisition des 8 10. Das Recht der Regquisition des Stellvertrekers steht an sich dem Gerichtsherrn 
Sielvertreters. zu. Außer dem Falle der Erledigung ist jedoch der dem Gericht vorgesetzte IJustitiar als 
präsumtiver Beauftragker des Gerichtsherrn zu berrachten, sobald der Gerichtsherr selbst am 
Orte des Gerichts nicht anwesend ist und derselbe für den Fall seiner Abwesenheit weder eine 
am Orte des Gerichts anwesende Person zur Requisteion des Srellverkrerers mie Vollmacht 
versehen, noch im Voraus für dergleichen Behinderungsfälle einen Substituten bestimme hat. 
Doch soll, dafern der Gegenstand eine schleunige Expedition erheischt, und blos eine 
einzelne Sache und Handlung betrifft, dem Justitiar auch dann die Requisition eines Stell- 
vertreters ohne Weiteres gestattet sein, wenn der Gerichtsherr selbst, oder eine von demselben 
zu dergleichen Requisitionen mit Vollmacht versehene Person am Orte des Gerichts sich an- 
wesend befindet. « 
Verpflichtung 8 11. Die Verpflichtung des Stellvertreters ist an der ordentlichen Stelle des Gerichts, 
desselben. bei dem er functioniren soll, durch den Justitiar oder einen requirirten Notar in Gegenwart 
der Gerichtsbeisitzer vorzunehmen und durch ein daruͤber aufzunehmendes Protocoll zu beur— 
kunden. Wenn es die Dringlichkeit einzelner Sachen und Handlungen erfordert, und die 
Verpflichtung des Stellvertreters an der betreffenden Gerichtsstelle selbst mit Aufenthalt ver— 
bunden sein wuͤrde, so kann bei solchen einzelnen Sachen und Handlungen die Verpflichtung 
zwar auch vor einer andern Justizbehoͤrde an deren Gerichtsstelle vorgenommen werden, der 
so verpflichtete Stellvertreter aber hat, noch ehe er sich einer gerichtlichen Handlung bei dem 
von ihm interimistisch zu verwaltenden Gericht unterzieht, daselbst den ihm zu seiner Legitima— 
tion auf den Grund des Verpflichtungsprotocolls ausgestellten Pflichtschein vorzulegen. 
Ven ine 8 12. Wer in Zukunft bei dem Antritt einer Patrimonialrichterstelle sogleich im All- 
plnn gemeinen zur Verwaltung von Patrimonialgerichten verpflichtet wird, — was jedoch nur bei 
richterstelen dem Bezirksappellationsgerichte oder einem von diesem zu beauftragenden Untergerichte ge—
	        
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