Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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cher letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften die am Orce des ge- 
legenen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im erstern Falle sind 
die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen der Grund- 
stücke besondre Vormünder bestellt hat, aus den Acten die nöchigen Nachrichten auf Erfor- 
dern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte 
aus den Gütern, soweit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Forc- 
kommen der Pflegbefohlnen erforderlich sind, sich mic einander zu vernehmen, und in dessen 
Verfolg das Nöthige zu verabreichen. 3 
Art. 16. Diesenigen, welche in dem einen oder dem andern Stgate, ohne einen 
Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen 
Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in Ansehung 
solcher Etablissements eingegangen sind, sowohl vor den Gericheen des Landes, wo die Ge- 
werbsanstalten sich befinden, als vor den Gerichten des Wohnorts belangt werden können. 
Art. 17. Oie Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Pächters im Segate begründen. 
Art. 18. Ausnahmeweise können 
1.) Seudirende wegen der am Universicätsorte von ihnen gemachten Schulden oder an- 
drer durch Verkräge oder Handlungen daselbst für sie entstandenen Rechesverbindlichkeiten, 
2.) alle im Dienste Andrer stehende Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, 
Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter in Injurien -, Alimenten= und 
Entschädigungsprocessen und in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs- 
und Contractsverhälenissen entspringen, ingleichen wegen contrahirter Schulden, 
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, bei den dor- 
tigen Gerichten belange werden. « 
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gericht des temporaͤren Aufenthaltsorts ge- 
sprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen persönlichen Wohnsitzes sind 
jedoch die nach den Gesetzen des letztern Orts bestehenden rechtlichen Verhälenisse desjenigen, 
gegen welchen das Erkenntniß vollstreckt werden soll, zu berücksichtigen. 
Art. 19. Bei entstehendem Creditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des 
Allgemeines 
Schuldners auch als allgemeines Concursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand Concursgericht. 
nach Art. 9, 10 wegen des in beiden Scaaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen 
mehrfachen persönlichen Gerichtsstkand, so entscheidet für die Competenz des allgemeinen 
Concursgerichts die Prävention. 
Der erbschaftliche Liquidationsproceß wird im Fall eines mehrfachen Gerichtsstandes 
von dem Gericht eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßcurakor in 
Antrag gebracht wird. Der Antrag auf Concurseröffnung findet nach erfolgter Einlei- 
tung eines erbschaftlichen Liquidationsprocesses nur bei dem Gericht statt, bei welchem der 
letztere bereits rechtshängig ist.
	        
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