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Art. 20. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Concurs= oder Liquidations=
proceß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen des Ge-
meinschuldners, welches daher auf Verlangen des Concursgerichts von demjenigen Gericht,
wo das Vermögen sich befindet, sicher gestellt, inventirt und entweder in natura oder nach
vorgängiger Versilberung zur Concursmasse ausgeantwortek werden muß.
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen statt:
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner angefallene
Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantwortung des nach erfolgter Befrie-
digung der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschafe geltenden
Gesetzen die Separation der Erbmasse von der Concursmasse noch zulässig ist, sowie nach
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrests der Con-
cursmasse fordern.
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Concurs-
gericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem das auszuantwortende Ver-
mögen sich befindet, zulässige Vindications-, Pfand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vor-
zügliche Befriedigung gewährende Rechte an den zu diesem Vermögen gehörenden und in
dem betreffenden Scaate befindlichen Gegenständen vor dessen Gerichten geltend gemacht wer-
den, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken, und
nur der Ueberrest an die Concursmasse abzuliefern, auch der elwa unter ihnen oder mie
dem Curator des allgemeinen Concurses oder erbschaftlichen Liquidationsprocesses über die
Verität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben Gerichten zu ent-
scheiden.
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerkseigen-
thum, so wird Behufs der Befriedigung der Berggläubiger aus demselben ein Speciak-
concurs bei dem betreffenden Berggericht eingeleitet, und nur der verbleibende Ueberrest
dieser Specialmasse zur Hauptconcursmasse abgeliefert.
Art. 21. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20 bestimmten Aus-
nahmen eintreten, sind alle Corderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Con-
cursgericht zu liquidiren, auch die Rücksiches ihrer ekwa bei den Gerichten des andern
Staates bereits anhängigen Processe bei dem Concursgericht weiter zu verfolgen, es sei
denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem proceßleirenden
Gericht ausdrücklich genehmigt oder verlangt. Auch diesenigen der in Ark. 20 gedachten
Realforderungen, welche von den Gläubigern bei dem besondern Gericht nicht angezeige,
oder daselbst gar nicht oder niche vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allge-
meinen Concursgericht noch gelcend gemacht werden, so lange bei dem Letztern nach den
Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache ge-
legen ist, beurtheilt.