Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche, die auf Erfüllung oder Auf- 
hebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Gewährleistung 
der Erbtheile berreffen; 
Doch kann dieses (zu 1 und 2) nur so lange geschehen, als in dem Gerichtsstande 
der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vorhanden ist; 
3) Klagen gegen Erben wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers, so lange 
die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere 
sind, noch nicht gerheile ist. 
In den zu 1, 2 und 3 angeführten Fällen bleibe es jedoch dem Ermessen der Kläger 
überlassen, ob sie ihre Klage statt in dem Gerichksstande der Erbschafe, in dem persönlichen 
Gerichtsstande der Erben anstellen wollen. 
Gerichtsstand Art. 27. Ein Arrest kann in dem einen Scaake unter den nach den Gesetzen des- 
des Arreste. selben vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des andern Staakes in dessen in 
dem Gerichtsbezirk des Arrestrichters befindlichen Vermögen angelege werden und begründer 
zugleich den Gerichtsstand für die Hauptklage insoweit, daß die Enrscheidung des Arrest- 
richters rücksichtlich der Hauptsache nicht blos an den in seinem Gerichtssprengel befind- 
lichen und mic Arrest belegken, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Vermö- 
gensobjecten des Schuloners vollstreckbar ist. Die Anlegung des Arrests giebt jedoch dem 
Arresikläger kein Vorzugsreche vor andern Gläubigern, und verliert daher durch Concurs- 
eröffnung über das Vermögen des Schuldners ihre rechtliche Wirkung. 
Gerichtestand Art. 28. Der Gerichtsstand des Contracts, vor welchem ebensowohl auf Erfül- 
des Contraess. lung, als auf Aufhebung des Contracts geklagt werden kann, finder nur dann seine An- 
wendung, wenn dem Contrahenten die erste Ladung auf die angestellte Klage in dem Ge- 
richesbezirk insinuirt worden ist, in welchem der Contrace geschlossen worden ist, oder in Er- 
füllung gehen soll. 
Art. 29. Die Clausel in einem Wechselbriefe oder einer Verschreibung nach Wech- 
selrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Geriches unterwirft, 
in dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als gültig anerkannt, und 
begründet die Zuständigkeic eines jeden Gerichts gegen den in seinem Bezirk anzutref- 
fenden Schuldner. Aus dem ergangenen Erkennenisse soll selbst die Personalexecution 
gegen den Schuldner bei den Gerichten des andern Staaks vollstreckt werden. 
6„Gericheskan Art. 30. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gur oder Ver- 
Derwalung. mögen bewirehschafeet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Admi- 
nistration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Administrarion völlig beendige, 
und der Verwalter über die abgelegte Rechnung gquittirt ist. Wenn daher ein aus der 
quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert oder eine ertheilte Quittung ange-
	        
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