Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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fochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der gefuͤhrten Ver— 
waltung geschehen. 
Art. 31. Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache 
in einen schon anhängigen Proceß einmischte, sie sei principal oder accessorisch, betreffe den 
Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe ge- 
schehen, begründer gegen den ausländischen Inrervenienten die Gerichesbarkeit des Staares, 
in welchem der Hauptproceß geführt wird. 
Art. 32. Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge- 
richtsstande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, 
Intervention. 
Wirkung der 
Rechtshängig- 
keit. 
ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthalts des Be- 
klagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeic einzelner Klagsachen wird durch die legale Insinuation der La- 
dung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2. Ruͤcksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
Rechtssachen. 
Art 33. Ale Rechtsgeschaͤfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Guͤltigkeit derselben ruͤcksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Orts beur— 
theilt, wo sie eingegangen sind. Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern 
Staates die Guͤltigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten 
Behoͤrde in demselben abhaͤngt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Art. 34. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Orts, wo die 
Sachen liegen. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Art. 35. Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweic 
nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, dem sie ange- 
hören, niche ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate begangenen 
Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestraft. Daher findet auch ein Contumacial- 
verfahren des andern Staates gegen sie nicht statt. 
Es hat jedoch wegen gegenseitiger Gestellung der Forstverbrecher vor dem Gerichts- 
stand des begangenen Verbrechens bei der dießhalb zwischen den beiden Regierungen getroffenen 
Uebereinkunft vommhh Stwiemer 1823 sein Verbleiben. 
Oten October 
Art. 36. Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern sich 
eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat, und daselbst ergriffen und zur 
Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher gegen jurakorische Caurion 
oder Handgelöbniß entlassen worden, und sich in seinen Heimarhsstaat zurückbegeben hat, 
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