Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Soerafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschuldigk sind, demjenigen, 
in welchem die Uebertrecung verübe wurde, auf vorgängige Requisttion gegen Erstattung 
der Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem 
Auslieferungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Stagees, wel- 
chem der Verbrecher angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung 
erhalten hat, ob sie den Angeschuldigken zur eigenen Bestrafung reclamiren wolle. 
Art. 41. In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung Verbindlichkeit 
eines Beschuldigken zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern Scaate der siie 
angeborene Auslieferung anzunehmen. rung. 
Art. 42. In Criminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte der Untersuchung norhwendig ist, soll die Stellung der Unrerkhanen des einen Sraares 
vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeugnisses, zur Confrontation 
oder Recognicion gegen vollständige Vergütung der Reisekosten und des Versäumnisses 
nie verweigert werden. 
Art. 43. Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigren oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden sollen, 
so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliege, die bisher üblichen Reversalien 
über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu verlangen. In Ansehung 
der vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an die vorgesetzten Behörden bewendet es 
bei den in beiden Staaten deshalb gerroffenen Anordnungen. 
III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil= und 
Criminalsachen. 
Art. 44. Gerichtliche und außergerichtliche Proceß= und Unrersuchungskosten, welche 
von dem zufolge der Bestimmungen dieser Uebereinkunft comperenten Geriche des einen 
Scaates nach den dort gelrenden Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungs- 
fähig erklärt worden sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern 
Staate von den daselbst sich aufhaltenden Schuldnern ohne Weiteres execurivisch einge- 
dogen werden. 
Art. 45. In allen Civil= und Criminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der 
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliege, haben die Behörden des einen Staates 
die Requisitionen der Behörden des andern sporcel= und stempelfrei zu expediren, und nur 
den unumgänglich nörhigen Verlag an Copialien, Porto, Borenlöhnen, Gebühren der 
Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs= und Transporkkosten zu liquidiren. 
Art. 46. Den vor einem auswärtigen Geriche abzuhörenden Zeugen und andern Per- 
sonen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen ge-
	        
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