Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Schullehrer, mit der daselbst ausgedruͤckten Beschraͤnkung, vermittels Capitalzahlungen oder an 
die Landrentenbank zu uͤberweisender Renten zu Stande: so sollen die dabei erlangten Abloͤ- 
sungscapitale oder Landrentenbriefe zur Casse des Ministeriums des Cultus und oͤffent— 
lichen Unterrichts eingezogen, und deren Betraͤge den Berechtigten mit Vier vom Hundert 
verzinset werden. Der sich deshalb bei eintretender Unmöglichkeit der Benutzung der Ca- 
pitale zu diesem Zinsfuß ergebende Ausfall ist aus der Scaatscasse zu decken. 
8. Hierüber soll in den § 6 gedachten Fällen, insoweit sie den Sackzehmen oder 
das Zinsgetreide der § 1 gedachten Gartungen berreffen, den Geistlichen und Schullehrern 
zu dem ermittelten Ablösungswerthe ihrer Getreidezinsen ein Zuschuß us der Staatscasse 
bewillige werden. Dieser soll auf jede Rente 
für den Scheffel Waizen, Roggen oder Haidekorn — 8 gr. — 
-Gerste oder Hafer — 4 — 
im Vierzehnthalerfuß betragen, jedoch nur insoweit startfinden, als der dadurch erhöhte 
Betrag der Renrte den Preie von 
4hlrn. — gt. — für den Scheffel Waizen, 
  
3 — Roggen oder Haidekorn, 
2 — 6 O Gerste und 
1. 12W23233Z- Hafer, 
und zwar allenthalben nach dem 20 Guldenfuß gerechnet, nicht uͤbersteigt. 
9. Ablösungsverhandlungen der 8 6 gedachten Art, welche bis zum 15ten Juli 
,dieses Jahres in der daselbst erwähnren Weise noch nicht zum Abschlusse gediehen, sollen 
nicht weiter fortgesetzt, jedoch die durch dieselben verursachten Kosten aller Arr, die durch 
die Zuziehung juristischer und öconomischer Beistände erwachsenen nicht ausgeschlossen, nach 
vorgängiger Verzeichnung und Feststellung, aus der Staatscasse bezahle, oder dafern sie 
bereiks bezahlt sind, denjenigen, welche die Zahlung geleistet haben, erstatter werden. 
10. Auch wegen der Gegenstände der nach § 9 zu sistirenden Verhandlungen ist 
eine spätere Ablösung nach freier Vereinigung nicht ausgeschlossen. 
41. Gegenwärtiges Gesetz bezieht sich nur auf Abentrichtungen an Geistliche und 
Schullehrer, und ist daher auf diejenigen nicht anzuwenden, welche Kirchen, Sciftungen 
oder geistlichen Corporationen zu leisten sind, wenn auch von dem Ertrage derselben Geist- 
lichen oder Schullehrern gemessene oder ungemessene Naturalgenüsse gewährk werden. 
Gegeben zu Dresden, den 1 Aten Juli 1840. 
Friedrich August. 
Bernhard von Lindenau. 
2 Eduard Gottlob Nostitz und Jaͤnckendorf. 
Letzte Absendung: am 25sten Juli 1840. 
   
 
	        
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