Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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8 8. Sobald die Anstellung der in § 2 des Gesetzes vom heurigen Tage erwähn-Bauverständige 
cen Bauverständigen erfolgt ist, werden deren Namen, Wohnorte und Bezirke bekannt ge- kurheserrlhe 
macht werden. Bis dahin haben die Obrigkeicen alle auf das Brandversicherungswesen ermittelungen. 
bezüglichen Werths= und Schädenermittelungen, anstatt der § 20 und 56 des Gesetzes 
vom 1 Aten November 1835 gedachten Gewerken, lediglich durch die für jeden amts- 
hauptmannschaftlichen Bezirk bereits vorhandenen Taxarionsrevisoren bewirken zu lassen, 
und diese das Ergebniß den Obrigkeiten schriftlich anzuzeigen, dafern nicht die letztern, 
wie ihnen bei obwaltenden besondern Umständen vorbehalten bleibt, der Efpedirion selbst 
beiwohnen und den Befund sofort zu Protocoll nehmen. 
Dagegen ist in den § 21 und 65 des nämlichen Gesetzes gedachten Reclamations-= 
fällen der Tarationsrevisor eines andern Bezirks zuzuziehen. 
#9. Die Brandversicherungscommission ist ermächrigt, zu harter Dachung oder Unterstützung 
Anlegung von Brandgiebeln bei dem einen oder andern Hause, welches in einer fortlau- an Aurer Oac 
fenden Reihe feuergefährlicher, mit harter Dachung nicht versehener Gebäude steht, oder legung von 
sonst seiner Lage nach einen Punct abgiebt, wo dem Feuer Einhalt gerhan werden kann, Brandgiebeln. 
dem Besttzer eine Unrerstützung zu bewilligen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, am 1 #een Juli 1840. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 4 
Kuhn. 
  
56.) Verordnung, 
die Versicherung der Kirchen, geistlichen und Schulgebäude bei der Ober- 
lausitzischen Brandversicherungsanstalt u. w. d. g. betreffend; 
vom 1oten Juli 1840. 
Nach den Bestimmungen des durch das Mandat vom 29sten Januar 1827 allerhoͤchst— 
bestaͤtigten und in der Gesetzsammlung von gedachtem Jahre (Bl. 33 flg.) bekannt gemach- 
ten Regulativs fuͤr die Brandversicherungssocietaͤt der Koͤniglich Saͤchsischen Oberlausitz, 
s88 12, 14 und 16 ist es jedem Eigenthuͤmer freigestellt, den Werth seiner Gebaͤude bei
	        
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