Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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dieses Gesetzes unterm 18ten desselben Monats und Jahres erlassenen Verordnung ist vor- 
behalten worden, das deshalb Nöthige mittelst besonderer Verfügung bekanne zu machen. 
Dem gemäß und mit Rücksiche auf die in der Verordnung wegen Wegfalls eines 
Agiozuschlags bei den künfeig im 14 Thalerfuße zu erhebenden Entrichtungen an Staats= 
cassen, vom 24 sten Juli laufenden Jahres, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 200) 
bereits enthalcene Bestimmung, daß die Seempelsteuer vom Jahre 1841 ab, gleich allen 
übrigen Seaatsabgaben im Nennwerrhe des 14 Thalerfußes ohne Agiozuschlag zu entrich- 
ten, wird hierdurch Folgendes verordnet und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
A. 
Den Stempelimpost vom Papiere anlangend, so bleiben auch vom Jahre 1841 ab 
die Thalerstempel unverändert; die Zahlung beim Erkaufe von Thalerstempelbogen ist aber 
von da ab nicht weiter in Sorcen des 20 Guldenfußes, sondern in Währung des 
14 Thalerfußes, ohne Agiozuschlag, zu leisten. 
Dagegen unterliegen die bei dem Papierstempel in geraden Zahlen vorkommenden Gro- 
schenberräge von dem bemerkten Zeitpunkte an der tarifmäßigen Umwandlung aus dem 
Duodecimalcourant in das Decimalcourant des 14 Thalerfußes dergestale, daß 
der t ietige Stempel ¾ — 2d r. — auf — 21 Mgr. — 
— — — 5 — — 
- - - -— — 6- — -——— — 77 — — 
„ „ "]— — S . — 10 — — 
- - — — 10- — -- — 127 — — 
„ „ — 12 — f15 
1 4 — 17. 
O - -— — 16- —„ — 20 „ 
18 —2274 — 
20 .. — 25 
- - — 22 - — - 27L1 — — 
gestellt wird und die Zahlung fuͤr erkauftes dergleichen Stempelpapier nach den darauf 
angegebenen Decimalcourantbeträgen des 14 Thalerfußes zu leisten ist. 
Das hiernach mit den erforderlichen neuen Groschenstempeln versehene Seempelpapier 
wird zwar vom 1sten Januar 1841 ab von der Factorie ausgegeben werden; es soll 
jedoch das zu dieser Zeit bei den Bezirkssteuereinnahmen und Stempelimposteinnahmen 
etwa vorräthige, mit den jetzigen Stempeln von Groschenberrägen in Duodecimalcourant 
versehene Stempelpapier noch verbrauche und in der Maaße vollends verkauft werden, daß 
dafür der nach vorstehender Umrechnung in Decimaleourant ausfallende Berrag zu be- 
zohlen ist.
	        
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