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h) Briefträger, Postschaffner, Postboren, Kofferträger und Postillons;
i) alle für Behörden und öffenrliche Gebäude angestellte Aufwärter, Boten, Gerichts-
diener, Frohne, Thorwärcer, Hausmänner und Stubenheitzer.
§ 3. Wegen derjenigen öffentlichen Beamten, Officianten und Diener, welche zwar
auch in Rücksicht ihres Dienstverhälenisses, aber nicht überall, sondern nur an einzelnen
Orten oder bei einzelnen Behörden, wegen der daselbst obwaleenden eigenchümlichen Ver-
hältnisse, vom Communalgardendienste frei zu lassen sind, wird durch das Generalcom=
mando an die berreffenden Ausschüsse das Nöthige gelangen.
Dresden, am St#en October 1840.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.
84.) Verordnung,
die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen
in den Koniglich Sächsischen Erblanden betreffend;
vom 10ten Ockober 1840.
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Priedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c. —
Nachdem gegen die Verordnung vom 10ten October 1839, die Aufbringung des
Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen in den Königlich Sächsischen Erblan-
den betreffend, von einer großen Anzahl karholischer Glaubensgenossen mehreres nicht un-
beachtungswerrhe vorgestellt, auch zugleich der Bedarf des vorigen Jahres durch freiwillige
Fritice gedeckt worden, so ist deren Vollziehung in der Absicht ausgesetzt worden, um
die Frage:
auf welche geeignetere Weise der Bedarf für die karholischen Kirchen und Schu-
len, so weit er nicht aus der Staatscasse und Civilliste bestritten wird, von den
Parochianen aufzubringen sei?
zuvörderst noch zum Gegenstande der Berathung mie einer aus katholischen Geistlichen und
Mitgliedern sämmtlicher karholischer Parochialgemeinden in den Erblanden zusammengesetz-
ten Commission zu machen.