Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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& 4. Katholiken, welche das Branntweinbrennen und Bierbrauen betreiben, und zu 83 gedachter 
deshalb nach 8 12 des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834 Verordnung. 
von der Gewerbesteuer befreit sind, haben jetzt und auch kuͤnftig nach Einfuͤhrung des neuen 
Muͤnzsystems von jedem Thaler der Bier- und Branntweinsteuer, welche sie entrichten, 
zur Kirchen- und Schulanlage drei Pfennige, wenn sie aber außerhalb der Meile wohnen, 
nur die Haͤlfte dieses Satzes zu geben. 
Protestantische Ehemaͤnner zahlen fuͤr ihre katholischen Ehefrauen, je nachdem sie in- 
nerhalb oder außerhalb der Meile wohnen, die Hälfte vorstehender Ansätze. 
Entrichren dieselben aber in andrer Eigenschaft noch Gewerbe= und Personalfteuer, so 
haben sie nach § 3 gedachter Verordnung überdieß noch nach Verhältniß der letztern bei- 
zutragen, in beiderlei Beziehung aber nie über 15 Thaler — —. 
§ 5. Die Anlage wird in einem Termine, am 151en November jeden Jahres, und zu s6 gedachter 
zwar zum erstenmale in diesem Jahre, erhoben, und ist von jedem Beitragspflichtigen un- Vererdnung. 
aufgefordert an die in der Verordnung vom 101en October 1839 bezeichneren Receptur- 
behörden zu enrrichten. 
Ein Kactholik, welcher bei der Aufzeichnung der Contribuenten zur Zusammenstellung 
des Catasters, seine Confession, oder ein Protestant, welcher bei dieser Gelegenheic die ka- 
cholische Confession seiner Ehefrau verläugnet, und auf diese Weise seinen Beitrag zur 
Anlage hinterziehr, hat den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu erlegen. 
Die Hälfte dieser Strafe fällt der Anlagecasse, die andere Hälfte dem Einnehmer zu, 
welcher die Hinterziehung zur Anzeige bringt. 
8 6. Sämmtliche Obrigkeiten werden andurch angewiesen, die § 10 der mehrge- 
dachren Verordnung vorgeschriebenen Verzeichnisse pünktlich einzureichen und insbesondere 
für das laufende Jahr diese Einreichung, bei Vermeidung der geordneten Strafe, ohne 
längern Anstand zu bewerkstelligen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 1u0ten October 1840. 
Friedrich August. 
Carl August Wilhelm Edugrd von Wietersheim. 
 
	        
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