Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 251) 
III. 
Bom Dorfhandel. 
§J 22. Der Handel mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, sowie der Verkauf Handel mit 
selbstgefercigrer, jedoch zum zunftigen Handwerksbetriebe nicht gehöriger Gegenstände, als ianenirsb 
Saatöl, Essig, Rus, Wagentheer, selbstgesponnenen Garns und Zwirns u. s. w. ist auf unseen. " 
dem Lande völlig frei. 
§ 23. In jeder Landgemeinde, ohne Rücksiche auf ihre Größe und Bevölkerungszahl, Dorfkram, wo- 
soll ein Kramer zugelassen werden, diesem aber, mit Ausnahme des Schnitewaarengeschäfts mit er erlanbt! 
und des Handels mie andern Fabrik= und sogenannten kurzen Waaren, sowie des Ein- 
zelnverkaufs von Bier und Branntwein, übrigens verstartel sein, nicht nur mir den schon 
zeither erlaubt gewesenen Arcikeln, sondern auch mit Materialwaaren aller Are, welche er 
nach dem Bedürfniß der Einwohner sich zuzulegen für nöthig findec, jedoch unter den für 
den Grenzbezirk im § 35 des Jollgesetzes vom Z3ten April 1838 und in der Jollordnung 
vom nämlichen Tage § § 88 — 90 vorgeschriebenen Beschränkungen, Handel zu ereiben. 
§ 24. Die Niederlassung mehrerer Kramer an Einem Orte,, sowie die Erlaubniß Aufnahme von 
zum Handel mir noch andern als den im § 23 genannten Artikeln, beruht auf Conces- “t—-t 
sion der Regierungsbehörde, welche hierbei auf die § 8 erwähnten Umstände, vornehmlich sie gestattet 
aber hier auf die Verschiedenheit der Nahrungsverhälenisse der Einwohner und den Grad 
ihres Wohlstandes zu sehen hat. Eine solche Concession kann nach § 10 ebenfalls ent- 
weder auf Oauer, oder in jedem vorkommenden Miederlassungsfalle gegeben werden. 
In den § 23 und 24 gedachten Fällen findet übrigens das § 8 und bezüglich 8 9 
gedachte Verfahren stark. 
§ 25. Dorfkramer können sich zwar nach ihrem Bedarf Geschäftsgehülfen anneh= Gehälfen der- 
men. Diese erlangen aber als Lehrlinge nur dann die Eigenschaft gelernter Kaufleure, selben. 
wenn der Lehrherr selbst als solcher legitimirt ist. 
§ 26. Der Arzneiwaarenhandel, hinsichtlich dessen es bei den Vorschriften der Man= Amnelwagren= 
date vom 30ten September 1823 und gien Juli 1830 oder der künftig zu erlassenden handel. 
Medicinalgesetze auch auf dem Lande bewendet, ist unter vorstehenden Bestimmungen niche 
begriffen. 
IV. 
Allgemeine, für den Dorfhandel sowohl als den Handwerksberrieb auf 
dem Lande gemeinschaftliche Bestimmungen. 
Rechte der stcd- 
§J#27. Die städtischen Innungen haben kein Widerspruchsreche gegen die Aufnahme tischen Innun- 
und Concessionirung der Dorfkramer und Dorfhandwerker. Sie können aber die ihnen gen in Bezug auf 
erdenden Ueb n  . ißbraͤuche all den Gewerbs- 
bekannt werdenden Ueberschreitungen der gesetzlichen Ordnung und Mißbräuche allenthalben betrieb auf dem 
35 Lande.
	        
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