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„V 90.) Armenordnung
für das Königreich Sachsen,
vom 22sten October 1840.
W#, Friedrich August, von GOI# Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 4c.
haben für zeitgemäß befunden, die bisher wegen des Armen= und Bertelwesens
im Lande bestandenen Gesetze und Anordnungen einer Revision zu untkerwerfen, und die
noch anwendbaren Bestimmungen derselben in Verbindung mie den für nöthig erachteten
neuen Vorschriften in eine
allgemeine Armenordnung
zusammen zu fassen, verordnen daher nach vernommenem Erachten und, soweit nöthig,
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
I. Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
§ 1. Die öffentliche Armenpflege ist Gegenstand der Gemeindeverwaltung, über Die Armenpfle-
welche den Regierungsbehörden die Oberaufsicht zusteht; der Staat trite nur, wenn es ge ist Gemein-
nöthig, vermittelnd ein. deangelegenheit.
§ 2. Die Zwecke der die öffentliche Armenpflege betreffenden Anstalten und Vor= Zpecke der
kehrungen sind" Armenpflege.
1.) der Verarmung einzelner Individuen, so viel möglich, zuvorzukommen,
2.) die Unrerstützung der schon Verarmten,
3.) die Aufsicht über diejenigen, welche der öffentlichen Armenversorgung anheim ge-
fallen sind. #
§ 3. Die Aufsicht über Bettler und die Bestrafung derselben verbleibt den Landes= Armenpolizei-
und Ortspolizeibehörden.
II. Abschnitt.
Von dem Anspruch auf öffentliche Armenversorgung und der
Verpflichtung dazu.
§s 4. Nur derjenige Arme, welcher seinen nothdürftigen Lebensunterhalt ganz oder Heffentlche
zum Theil nicht von andern, den Rechten nach oder zufolge besonderer Verbindlichkele, Armenunter=
dazu verpflichteten Privatpersonen oder Corporationen erlangen kann, auch solchen von stühung ist sub-
andern nicht freiwillig empfänge, und sich ebenso wenig selbst norhdürftig ernähren kann, sidiarisch.
hat auf oͤffentliche Unterstuͤtzung Anspruch.
1840. 36