Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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C.) in Einnahmen aus der eigenen Verwaleung. 
Hierher gehören z. B. 
1.) die Zinsen und Einkünfte von den der Armencasse zustehenden Capitalien und 
nutzbaren Grundstücken; 
2.) der Arbeitsverdienst der für Rechnung der Armencasse beschäftigten Armen, inwie- 
weit derselbe ihnen nicht selbst zu überlassen ist; 
3.) das von Allmosenempfängern, die zu bessern Vermögensumständen gelangen, wie- 
der zu erstattende Allmosen, nach § 65, 66; 
4.) das, was aus den Nachlässen der in Armen= und Krankenhäusern Verstorbenen 
oder von der Armencasse sonst Versorgten wieder erlangt wird, nach 8 67, 68. 
& 114. Ueber die § 13 unter A, 7 erwähnten Abgaben von öffenklichen Schaustel- 
lungen u. s. w. ist in Orten, wo dergleichen häufiger vorzukommen pflegen, von der Po- 
lizeibehörde unter Vernehmung mit der Armenbehörde, wo letztere abgesondert von ersterer 
bestehe, ein Regulakiv zu errichten. 
§ 45. Der Ertrag der in den Kirchen zu veranstaltenden Sammlungen (A, 1, 
B, 1), sowie die festen Beirräge aus dem Kirchenvermögen find in Kirchspielen, welche sich 
uber mehrere Heimathsbezirke erstrecken, unter sämmtliche Armencassen des Kirchspiels nach 
Verhäleniß der Bevölkerung zu vertheilen. 
§ 16. Bei der Unterzeichnung und Sammlung freiwilliger Beirräge sind sämmr- 
liche selbstständige Einwohner des Heimathsbezirks, soweit sie nichr selbst der öffentlichen 
Unterstützung bedürfen, sowie die auswärtigen Besitzer von innerhalb des erstern gelegenen 
bewohnharen Grundstucken, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Gerichtsstandes, 
mit alleiniger Ausnahme der am Orte in Garnison stehenden gemeinen Soldaten und Un- 
teroffiziere, zur Mitleidenheit zu ziehen. Die Bestimmung des Beitrags bleibe zwar eines 
Jeden Willkühr überlassen, dafern jedoch einzelne Personen die Verwilligung eines solchen 
ganz verweigern, oder sich nur zu einer im Vergleich zu ihren Mirteln und zu den Be- 
dürfnissen der Armencasse auffallend geringen Gabe verstehen wollten, so kann der von 
denselben zu entrichtende Beitrag Obrigkeitswegen festgesetzt werden. 
§ 17. Oie Unterzeichnung freiwilliger Beiträge hat sters auf eine gewisse Zeic, und 
zwar mindestens auf ein Jahr zu erfolgen, und ist, wenn niche innerhalb des letzten Vier- 
teljahres vor Ablauf dieses Zeitraums die Zurücknahme oder Herabsetzung, insoweit das 
Eine oder das Andere überhaupt statchaft ist, ausdrücklich erfolge, oder der Contribuent 
aus dem Heimathsbezirke wegziehr, auf eine gleiche Frist als stillschweigend verlängert an- 
zusehen. 
§ 18. Die ordentlichen Einnahmen der Armencasse, jedoch mit Ausnahme der 
Sammlung freiwilliger Beicräge (I 13, B, 3), welche nach Ermessen der Armenbehörde 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
(freiwillige Bel- 
tröge.) 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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