Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Fortsetzung. 
Verpflegung 
und Behand- 
lung armer 
Personen, wel- 
che auf der Reise 
erkranken. 
Fortsehung. 
Fortsehung. 
Fortschung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
( 266) 
§ 38. Wegen der Aufnahme kranker Armer in die Landes-Heil= und Versorgungs- 
anstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg, bewender es bei dem Gesetze vom 
26ten Mai 1834. 
§ 39. Arme Personen, welche dergestalt auf der Reise erkranken, daß sie solche 
ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht selbst fortzusetzen vermögen, sind von dem Orte, 
wo sich dieses ereignet, oder wohin dieselben in diesem Zustande gelangen, nicht wegzuweisen 
oder fortzuschaffen, vielmehr daselbst, insoweit deren eigene Mittel hierzu unzureichend, auch 
andere Privarpersonen oder Corporationen am Orte dazu nicht verpflichtet sind, für Rech- 
nung der Armencasse mit Unterkommen, Verpflegung und ärztlicher Behandlung zu ver- 
sehen, vorbehältlich des Ersatzanspruchs gegen die privarrechtlich verpflichteten Angehörigen 
der Kranken. 
§ 40. Die Bestimmung, ob und auf welche Weise ein solcher Kranker seine Reise 
fortzusetzen im Stande sei, ist lediglich dem Ausspruche eines Arztes erster oder zweiter 
Classe, oder auch, wenn es dabei auf ein äußerliches Uebel ankommt, eines legitimirten 
Wundarztes zu überlassen und ist darüber die nöthige Nachricht zu den Acten zu bringen. 
Ist das Urtheil dahin ausgefallen, daß die Weiterreise zu gestatten, so ist dasselbe ent- 
weder sofort auf die Legikimation des Reisenden, oder, wenn er eine solche niche besitze, 
auf die ihm Obrigkeitswegen auszustellende Marschroute zu bringen, oder selbiger beizufü- 
gen und darin anzuziehen. 
§ 41. DODer eigene Wunsch des Kranken ist in allen solchen Fällen nur insoweit zu 
berücksichtigen, als der Arzt dieses thunlich findet. Selbst das Vorgeben des Reisenden, 
gesund und reisefähig zu sein, befreik bei dießfalls irgend sich ergebenden Zweifeln nicht von 
der § 40 vorgeschriebenen ärzelichen Untersuchung und Enrscheidung. 
§ 42. Auenahmsweise darf die Forrschaffung des Kranken auch dann erfolgen, wenn 
die Ortsbehörde die Gewißheic erlange hat, daß derselbe an einem andern Orte Aufnahme 
und wegen der daselbst vorhandenen vollständigern Mittel dazu eine dergestaltige bessere 
Verpflegung sinden werde, daß nach dem Urtheile des Arztes das eigene Wohl des Kran- 
ken die Fortschaffung erfordere. 
§ 43. Erklärt der Arze nur die Fortschaffung zu Wagen für unbedenklich, so muß 
diese, insofern sie unrernommen wird, bis an den Orr der endlichen Bestimmung des 
Kranken erfolgen, und deshalb am Orte der Abreise die nöthige Veranstaltung gerroffen 
werden. An der Straße dahin gelegene Ortschaften dürfen zur Mitwirkung dabei nicht 
in Anspruch genommen werden, es soll jedoch der betroffenen Commun, insofern der Wg- 
gen an demselben Tage nicht wieder zurückkommen kann, das ordonnanzmäßige Vorspann- 
lohn für jeden folgenden Tag aus Staarscassen verabreicht werden. 
&§ 44. Können oder wollen die zur Verpflegung des Kranken Verpflichreren dessen
	        
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