Fortsetzung.
Verpflegung
und Behand-
lung armer
Personen, wel-
che auf der Reise
erkranken.
Fortsehung.
Fortsehung.
Fortschung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
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§ 38. Wegen der Aufnahme kranker Armer in die Landes-Heil= und Versorgungs-
anstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg, bewender es bei dem Gesetze vom
26ten Mai 1834.
§ 39. Arme Personen, welche dergestalt auf der Reise erkranken, daß sie solche
ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht selbst fortzusetzen vermögen, sind von dem Orte,
wo sich dieses ereignet, oder wohin dieselben in diesem Zustande gelangen, nicht wegzuweisen
oder fortzuschaffen, vielmehr daselbst, insoweit deren eigene Mittel hierzu unzureichend, auch
andere Privarpersonen oder Corporationen am Orte dazu nicht verpflichtet sind, für Rech-
nung der Armencasse mit Unterkommen, Verpflegung und ärztlicher Behandlung zu ver-
sehen, vorbehältlich des Ersatzanspruchs gegen die privarrechtlich verpflichteten Angehörigen
der Kranken.
§ 40. Die Bestimmung, ob und auf welche Weise ein solcher Kranker seine Reise
fortzusetzen im Stande sei, ist lediglich dem Ausspruche eines Arztes erster oder zweiter
Classe, oder auch, wenn es dabei auf ein äußerliches Uebel ankommt, eines legitimirten
Wundarztes zu überlassen und ist darüber die nöthige Nachricht zu den Acten zu bringen.
Ist das Urtheil dahin ausgefallen, daß die Weiterreise zu gestatten, so ist dasselbe ent-
weder sofort auf die Legikimation des Reisenden, oder, wenn er eine solche niche besitze,
auf die ihm Obrigkeitswegen auszustellende Marschroute zu bringen, oder selbiger beizufü-
gen und darin anzuziehen.
§ 41. DODer eigene Wunsch des Kranken ist in allen solchen Fällen nur insoweit zu
berücksichtigen, als der Arzt dieses thunlich findet. Selbst das Vorgeben des Reisenden,
gesund und reisefähig zu sein, befreik bei dießfalls irgend sich ergebenden Zweifeln nicht von
der § 40 vorgeschriebenen ärzelichen Untersuchung und Enrscheidung.
§ 42. Auenahmsweise darf die Forrschaffung des Kranken auch dann erfolgen, wenn
die Ortsbehörde die Gewißheic erlange hat, daß derselbe an einem andern Orte Aufnahme
und wegen der daselbst vorhandenen vollständigern Mittel dazu eine dergestaltige bessere
Verpflegung sinden werde, daß nach dem Urtheile des Arztes das eigene Wohl des Kran-
ken die Fortschaffung erfordere.
§ 43. Erklärt der Arze nur die Fortschaffung zu Wagen für unbedenklich, so muß
diese, insofern sie unrernommen wird, bis an den Orr der endlichen Bestimmung des
Kranken erfolgen, und deshalb am Orte der Abreise die nöthige Veranstaltung gerroffen
werden. An der Straße dahin gelegene Ortschaften dürfen zur Mitwirkung dabei nicht
in Anspruch genommen werden, es soll jedoch der betroffenen Commun, insofern der Wg-
gen an demselben Tage nicht wieder zurückkommen kann, das ordonnanzmäßige Vorspann-
lohn für jeden folgenden Tag aus Staarscassen verabreicht werden.
&§ 44. Können oder wollen die zur Verpflegung des Kranken Verpflichreren dessen