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III Sind die in der Ziff. 3 bezeichneten Tiere und Futtervorräte bestimmt, gleichzeitig einem
landwirtschaftlichen Betriebe zu dienen, so darf nur ein entsprechender Teil des Wertes der
Tiere und Vorräte als Bestandteil des gewerblichen Betriebskapitals gerechnet werden.
IV Zu Ziff. 4 zählen auch die Halbfabrikate und das Verpackungsmaterial, ferner die in
den Ziff. 1, 2, 3, 5 bezeichneten Betriebskapitalsbestandteile, soweit sie selbst den Gegenstand
des Handels eines Gewerbebetriebs (Handelsware) bilden. Die Werkzeuge z. B., mit denen
in einer Werkzeugfabrik zum Verkaufe bestimmte Werkzeuge hergestellt werden, fallen unter
Ziff. 2; die hergestellten, zum Verkaufe bestimmten Werkzeuge aber fallen unter Ziff. 4.
V Unter Ziff. 5 fallen die Realgewerbeberechtigungen, Tafernrechte, Realapotheken, Kaminkehrerrealrechte
usp. Bei der Bewertung dieser Realgewerbeberechtigungen ist darauf zu achten,
daß in den Wert nicht etwa Anschläge für die nach § 8 Abs. II nicht zum Betriebskapitale
zählenden Dinge, wie Bewertung der Kundschaft, Geschäftslage, Liebhaberwert u. dgl.
eingerechnet werden dürfen. Zu Ziff. 5 zählen auch die Verlagsrechte.
W Ziff. 6. Zu den Wechseln gehören auch Wechsel auf außerdeutsche Plätze, zu den Wertpapieren
insbesondere Schuldverschreibungen des Reichs, des Staates, der Gemeinden, Schatzanweisungen,
Pfandbriefe, Eisenbahn= und Industrieobligationen und Prioritäten, Bank-,
Versicherungs-, Industrieaktien, Lotterie= und Prämienanleihen, Lose, Kuxe, Bohranteile und
zwar samt den zahlbaren Zins= und Dividendenscheinen und gleichviel, ob es sich um inländische
oder ausländische Wertpapiere handelt, ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber
lauten, ob sie vom Unternehmer selbst emittiert sind oder nicht. Ferner gehören unter
Ziff. 6 Forderungen jeder Art, gleichviel ob sie Kapital= oder Zinsenforderungen sind, ob
der Schuldner in Bayern wohnt oder nicht, ob die Forderungen durch Hypothekbestellung,
lombardierte Wertpapiere, verpfändete Policen und Kautionen usw. versichert sind oder
nicht, ob sie schon zahlbar sind oder nicht. Die in Lombard genommenen Wertpapiere und
sonstige Pfandobjekte sind nicht Betriebskapitalsbestandteile des Geldgebers, bei dem schon
die Forderung Betriebskapitalsbestandteil ist, sondern Betriebskapitalsbestandteile des Gewerbetreibenden,
der sie in Pfand gegeben hat. Die in Ziff. 6 bezeichneten Betriebskapitalsbestandteile
sind auch dann als unter Ziff. 6 fallend zu betrachten, wenn sie Handelsware
sind. Es ist dies für den nachstehend behandelten Schuldenabzug von Bedeutung.
. 10.
(Art. 8 Abs. III.)
IUm den Abzug nach Art. 8 Abs. III vornehmen zu können, ist in dem Steuererklärungsformular
(Anlage 12 zu den Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.) besonders die Frage
nach der Höhe der in der Ziff. 4, 6 bezeichneten Betriebskapitalsbestandteile vorgesehen.
Betragen z. B. das gesamte Betriebskapital 150,000 —, die zum Verkaufe bestimmten