Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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III  Sind  die  in  der  Ziff.  3  bezeichneten  Tiere  und  Futtervorräte  bestimmt,  gleichzeitig  einem
landwirtschaftlichen  Betriebe  zu  dienen,  so  darf  nur  ein  entsprechender  Teil  des  Wertes  der
Tiere  und  Vorräte  als  Bestandteil  des  gewerblichen  Betriebskapitals  gerechnet  werden.

IV  Zu  Ziff.  4  zählen  auch  die  Halbfabrikate  und  das  Verpackungsmaterial,  ferner  die  in
den  Ziff.  1,  2,  3,  5  bezeichneten  Betriebskapitalsbestandteile,  soweit  sie  selbst  den  Gegenstand
des  Handels  eines  Gewerbebetriebs  (Handelsware)  bilden.  Die  Werkzeuge  z.  B.,  mit  denen
in  einer  Werkzeugfabrik  zum  Verkaufe  bestimmte  Werkzeuge  hergestellt  werden,  fallen  unter
Ziff.  2;  die  hergestellten,  zum  Verkaufe  bestimmten  Werkzeuge  aber  fallen  unter  Ziff.  4.

V  Unter  Ziff.  5  fallen  die  Realgewerbeberechtigungen,  Tafernrechte,  Realapotheken,  Kaminkehrerrealrechte
  usp.  Bei  der  Bewertung  dieser  Realgewerbeberechtigungen  ist  darauf  zu  achten,
daß  in  den  Wert  nicht  etwa  Anschläge  für  die  nach  §  8  Abs.  II  nicht  zum  Betriebskapitale
  zählenden  Dinge,  wie  Bewertung  der  Kundschaft,  Geschäftslage,  Liebhaberwert  u.  dgl.
eingerechnet  werden  dürfen.  Zu  Ziff.  5  zählen  auch  die  Verlagsrechte.

W  Ziff.  6.  Zu  den  Wechseln  gehören  auch  Wechsel  auf  außerdeutsche  Plätze,  zu  den  Wertpapieren
  insbesondere  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  des  Staates,  der  Gemeinden,  Schatzanweisungen,
  Pfandbriefe,  Eisenbahn=  und  Industrieobligationen  und  Prioritäten,  Bank-,
Versicherungs-,  Industrieaktien,  Lotterie=  und  Prämienanleihen,  Lose,  Kuxe,  Bohranteile  und
zwar  samt  den  zahlbaren  Zins=  und  Dividendenscheinen  und  gleichviel,  ob  es  sich  um  inländische
  oder  ausländische  Wertpapiere  handelt,  ob  sie  auf  den  Namen  oder  auf  den  Inhaber
  lauten,  ob  sie  vom  Unternehmer  selbst  emittiert  sind  oder  nicht.  Ferner  gehören  unter
Ziff.  6  Forderungen  jeder  Art,  gleichviel  ob  sie  Kapital=  oder  Zinsenforderungen  sind,  ob
der  Schuldner  in  Bayern  wohnt  oder  nicht,  ob  die  Forderungen  durch  Hypothekbestellung,
lombardierte  Wertpapiere,  verpfändete  Policen  und  Kautionen  usw.  versichert  sind  oder
nicht,  ob  sie  schon  zahlbar  sind  oder  nicht.  Die  in  Lombard  genommenen  Wertpapiere  und
sonstige  Pfandobjekte  sind  nicht  Betriebskapitalsbestandteile  des  Geldgebers,  bei  dem  schon
die  Forderung  Betriebskapitalsbestandteil  ist,  sondern  Betriebskapitalsbestandteile  des  Gewerbetreibenden,
  der  sie  in  Pfand  gegeben  hat.  Die  in  Ziff.  6  bezeichneten  Betriebskapitalsbestandteile
  sind  auch  dann  als  unter  Ziff.  6  fallend  zu  betrachten,  wenn  sie  Handelsware
sind.  Es  ist  dies  für  den  nachstehend  behandelten  Schuldenabzug  von  Bedeutung.

.  10.

(Art.  8  Abs.  III.)

IUm  den  Abzug  nach  Art.  8  Abs.  III  vornehmen  zu  können,  ist  in  dem  Steuererklärungsformular
  (Anlage  12  zu  den  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.)  besonders  die  Frage
nach  der  Höhe  der  in  der  Ziff.  4,  6  bezeichneten  Betriebskapitalsbestandteile  vorgesehen.
Betragen  z.  B.  das  gesamte  Betriebskapital  150,000  —,  die  zum  Verkaufe  bestimmten